(1) Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen. Im erstgenannten Fall kann während des Verfahrens über den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.
(3) Die Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Formulierung bzgl. Allgemeinteile (Müllraum, Privatstraße/Weg, Grünflächen) bei Vereinbarung zwischen den Eigentümern: Der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet sich zur gegenseitigen rücksichtsvollen Ausübung seiner Rechte, zur Schonung und pfleglichen Behandlung aller, der Allgemeinheit die... mehr lesen...
Hallo zusammen, es geht darum, den vorhandenen Dachboden (jetzt Rohzustand) so umzubauen, dass andere Eigentümer des Mehrfamileinhauses keine Einwände erheben können. Der Dachboden ist unser alleiniges Eigentum und wird auch von keinem anderen mitbenutzt. Ich möchte gerne, dass dieser Da... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 17 WEG 2002
Kommentar zum § 17 WEG 2002 von MeinRecht
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