TE OGH 1991/12/17 5Ob1091/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dipl.Ing. Samet Ö*****, techn. Angestellter, ***** S*****gasse 24/2/1/7, wider den Antragsgegner Gotthard K*****, Hausverwalter, ***** Wien, F*****straße 10, vertreten durch Dr. Viktor Strebinger und Dr. Ernst Goldsteiner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen § 26 Abs.1 Z 4 lit.a, § 17 Abs.2 Z 1 und 2 WEG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. September 1991, GZ 48 R 26/91-27A, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist eine erkennbare Beschwer des Rechtsmittelwerbers (E 1 zu § 9 AußStrG, MGA2). Eine solche Beschwer fehlt, wenn einem der Parteidisposition unterliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers stattgegeben wurde (EFSlg. 28.289 ua). Entsprach der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes dem Rekursantrag des Beschwerdeführers, ist daher ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl. 6 Ob 717/80).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsgegner durch den Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 1. 8. 1990 aufgetragen, eine ordnungsgemäße Vorausschau für das Jahr 1989 und für die Jahre 1983 bis inklusive 1988 ordnungsgemäße Abrechnungen über die Verwaltung der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage zu legen (ON 20). Dieser Beschluß wurde vom Antragsteller - sieht man von einer erfolgreichen Beschwerde im Kostenpunkt ab - nur insoweit angefochten, als er darauf bestand, dem Antragsgegner auch die (neuerliche) Gewährung der Belegeinsicht aufzutragen. Das Rekursgericht trug diesem Anliegen Rechnung und nahm in Punkt 2 seines Sachbeschlusses den Beisatz auf, daß der Antragsgegner "in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren hat". Vom Formulierungsvorschlag des Antragstellers unterscheidet sich diese Beschlußfassung nur dadurch, daß "die Belege" und nicht "die bezughabenden Belege" angeführt sind (siehe ON 24).

Beschwerdepunkt des nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses ist die mangelnde Konkretisierung der Pflichten des Antragsgegners. Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes sei "ambivalent, unpräzise, unvollständig, nicht ganz im Sinne der Ausführungen des Antragstellers und undurchsetzbar". Beantragt wird die Fassung eines vollstreckbaren Sachbeschlusses "hinsichtlich der unverzüglichen Übermittlung der gesetzmäßigen Vorausschauen und Jahresabrechnungen und danach die Ermöglichung der Einsichtgewährung in die bezughabenden gesamten eindeutig und vollständig bezeichneten Originalbelege (für jeweils Einnahmenzahlungen und Ausgabenzahlungen mit Zahlungsquittungen), inklusive USt-Voranmeldungen, USt-Jahreserklärungen, Abgabenkontoauszüge der Miteigentümergemeinschaft, Lohnkontoauszüge des HB, Jahreslohnzettel des HB, Jahresausgleiche für den HB, Rücklagensparbuch-Kopien, USt-Zahlungsbelege an das Finanzamt ua. etc. als Belege der Miteigentümergemeinschaft".

Dieses Rechtsmittel ist aus den eingangs angeführten Gründen unzulässig, weil der Rechtsmittelwerber durch den Sachbeschluß des Rekursgerichtes nicht beschwert ist. Der Auftrag an den Antragsgegner, dem Antragsteller Einsicht in die (zur Abrechnung gehörenden) Belege zu gewähren, ist genau so präzise wie das Begehren auf Einsicht in die "bezughabenden" Belege. Das Rekursgericht hatte auch gar keinen Anlaß, nähere Anweisungen zu geben, weil die "Ordentlichkeit" einer Abrechnung und die "geeignete Weise" der Belegeinsicht (siehe § 17 Abs.2 Z 1 WEG) immer an den Erfordernissen des Einzelfalls auszurichten ist. Wenn der Antragsteller ganz bestimmte Belege zu sehen wünscht, hätte er dies daher im Verfahren nach § 26 Abs.1 Z 4 lit.a WEG beantragen müssen; sonst bleibt ihm nur die Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren auf die Vollständigkeit und Einschaubarkeit der Belege zu dringen.

Anmerkung

E26850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01091.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_0050OB01091_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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