Norm
MRG §37 Abs3 Z18Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist es belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070540Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01022_9200000_002