Norm
AußStrG 2005 §13 Abs1Rechtssatz
Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021