RS OGH 1992/6/30 5Ob125/91, 5Ob106/94 (5Ob1110/94), 5Ob77/95, 5Ob13/06, 5Ob207/99y, 5Ob183/99v, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

MRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 H

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/91
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 125/91
    Veröff: RZ 1994/33 S 92
  • 5 Ob 106/94
    Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 106/94
    Vgl auch
  • 5 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 77/95
    Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - § 26 Abs 1 Z 1 WEG). (T1)
  • 5 Ob 13/06
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 13/06
    Vgl auch; Beis wie T1; Für die Verfechtung eines dem 2. Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T2)
  • 5 Ob 207/99y
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 207/99y
    Vgl; Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T3)
  • 5 Ob 183/99v
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 183/99v
    Vgl; Beisatz: Der Rekurs ist dann, wenn er sich nicht gegen einen Sachbeschluss richtet, einseitig und die Rekursfrist beträgt nur 14 Tage. Das gilt auch für einen Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht (MietSlg 47.541). (T4)
  • 5 Ob 122/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
    Auch
  • 5 Ob 226/02z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 226/02z
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Sachbeschluss durch das Rekursgericht aus formellen Gründen. (T5)
  • 4 Ob 199/21z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 199/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger Vollrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Rekurs wegen eines Zwischenfeststellungsantrags. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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