Norm
MRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 HRechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022