RS OGH 1992/1/28 5Ob63/91

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Im Zweiparteienverfahren (hier nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG) führt die unberechtigte Inanspruchnahme einer Person als Antragsgegner wie im Zivilprozeß zur Abweisung des Antrages; eine amtswegige Beiziehung des in Wahrheit passiv Legitimierten kommt - anders als im Mehrparteienverfahren (vgl etwa MietSlg 37511 zu § 37 Abs 1 Z 1 MRG) - nicht in Betracht. Soweit der Entscheidung MietSlg 38538 eine andere Rechtsansicht entnommen werden kann, wird diese nicht aufrechterhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070335

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0050OB00063_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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