Norm
MRG §37 Abs3Rechtssatz
Im Zweiparteienverfahren (hier nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG) führt die unberechtigte Inanspruchnahme einer Person als Antragsgegner wie im Zivilprozeß zur Abweisung des Antrages; eine amtswegige Beiziehung des in Wahrheit passiv Legitimierten kommt - anders als im Mehrparteienverfahren (vgl etwa MietSlg 37511 zu § 37 Abs 1 Z 1 MRG) - nicht in Betracht. Soweit der Entscheidung MietSlg 38538 eine andere Rechtsansicht entnommen werden kann, wird diese nicht aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070335Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00063_9100000_002