Norm
ABGB §835 DRechtssatz
Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem § 26 Abs 1 Z 3 WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre dann - im außerstreitigen Verfahren - als Vorfrage zu prüfen; steht dann der begehrten Benützungsregelung das Hindernis einer bindenden Vereinbarung, also der Einwand der mangelnden Verfügbarkeit des Objektes entgegen, so ist der Sachantrag ab- ( und nicht zurück- ) zuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013720Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_002