Begründung: Der Vater war aufgrund eines am 3. 6. 1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln geschlossenen Vergleiches seit 1. 6. 1997 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 3.900 S für die mj. Viktoria und die mj. Claudia sowie von je 3.300 S für den mj. Philip und den mj. Simon verpflichtet. Das Erstgericht gab einem namens der Minderjährigen gestellten Unterhaltserhöhungsantrag im Ausmaß der vom Vater zugestandenen Beträge, nämlich auf 3.900 S für den mj. Philip statt und... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.750 S je Kind verpflichtet. Unter Hinweis auf sein im Jahr 1997 vermindertes Nettoeinkommen stellte er den Antrag, die monatliche Unterhaltsleistung für die mj. L***** ab 1. 1. 1997 auf 3.194,99 S und für den mj. P***** auf monatlich 3.194,99 S (vom 1. 1. bis 14. 11. 1997) und auf monatlich 3.382,93 S ab 15. 11. 1997 herabzusetzen. Das Erstgericht setzte den für P***** und L***** zu leistenden Unte... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat auf Antrag des Vaters die von ihm für die mj Daniel und Simon zu leistenden Unterhaltsbeträge von S 5.200 für die Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 8. 1997 auf je S 1.700, für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 1997 auf je S 2.300 und ab 1. 1. 1998 auf je S 2.200 sowie für die mj Julia von S 4.200 für die Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 8. 1997 auf S 1.400, vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 1997 auf S 1.900 und ab 1. 1. 1998 auf S 1.850 herabgesetzt und das Meh... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist seit 1.6.1994 verpflichtet, für seine außer der Ehe geborene Tochter einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000 zu bezahlen. Seinen Antrag, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag "auf der Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" herabzusetzen, wies das Erstgericht im wesentlichen mit der
Begründung: ab, dem Vater sei eine Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf zumutbar, das dann erzielbare Einkommen rec... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.1.1998 von bisher S 6.000 monatlich auf S 7.950 monatlich. Das Rekursgericht bestätigte mit seinem am 28.5.1998 gefaßten Beschluß den Beschluß des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Rechtlich... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 800 S vom 1.April 1998 bis 31.März 2001 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art röm... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die väterliche Großmutter, für die Minderjährige für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.1997 monatlich Unterhaltsbeiträge von 570 S und für November 1997 1.050 S zu zahlen, wies das Mehrbegehren bis 30.11.1997 ab und behielt die Entscheidung über das Mehrbegehren für die Zeit nach dem 1.12.1997 vor. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Großmutter der Minderjährigen Folge und wies den Unterhaltsantrag für die Zeit bis 30.11.1997 gänzlich a... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie 11. Bezirk als besonderer Sachwalter den Unterhalt des mj. Jürgen von zuletzt S 2.700.- von 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 auf S 2.800.- und ab 1. 3. 1998 auf S 3.100.- und den Unterhalt der mj. Pamela von zuletzt S 2.200.- ab 1. 12. 1997 auf S 2.800.-. Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten Wohnung durch den Antragsteller oder durch eine von ihm beauftragte Person nach entsprechender Voranmeldung zu üblichen, ihr zumutbaren Tageszeiten zu dulden (§ 8 Abs 2 MRG). Das Erstgericht verpflichtete - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Antragsgegnerin, das Betreten der von ihr gemieteten... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters, ab 1. 12. 1997 seinen Unterhaltbeitrag für den mj. Patrick von zuletzt S 3.150.- auf S 2.180.- und denjenigen für die mj. Nicole von zuletzt S 2.700.- auf S 1.920.- herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht gab mit seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) dem Rekurs des Vaters Folge, setzte die Unterhaltsverpflich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhielt im 2.Rechtsgang den Vater zur Zahlung von 120.880 S an rückständigem Unterhalt an seine minderjährige Tochter. Das Rekursgericht änderte in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß teilweise dahin ab, daß der Vater nur zur Zahlung von 114.310 S verpflichtet wurde und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Das Erstge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat den vom Vater zu leistenden Unterhalt von 7.000 S für die Zeit vom 4.1.1997 bis 31.12.1997 auf monatlich 6.700 S herabgesetzt und das Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters auf monatlich 3.000 S abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Vaters keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14 a, 14 b und 16 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater bisher monatlich zu zahlenden Unterhalt, beginnend ab 1.7.1997, von bisher S 1.000,-- um S 1.500,-- auf S 2.500,-- je Kind. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen nicht Folge und sprach in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs 6 WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung. Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung. Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater der aus dem
Kopf: dieser Entscheidung ersichtlichen beiden minderjährigen Kinder aus seiner inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Mutter der Genannten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 1.000 ab 1.3.1997. Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dagegen erhob der Vater einen zu Protokoll ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Regelung der Benützung eines zweigeschoßigen Wohnhauses dahin, daß der erste Stock ihr und das Erdgeschoß der Antragsgegnerin zur Alleinbenützung zugewiesen werde; darüber hinaus sei die Antragsgegnerin zu einer monatlichen Ausgleichszahlung von S 1.000 ab 1.11.1996 zu verpflichten. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht wies den Antrag auf Festsetzung der Benützungsregelung und damit auch das Bege... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christian F*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine obsorgeberechtigte Mutter Theresia F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt als Rekur... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte verkaufte dem Kläger ein mangelhaftes Kraftfahrzeug. Der Kläger ficht den Vertrag wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes an und stützt sein Zahlungsbegehren auch auf Schadenersatzrecht. Er verkündete ua dem Adolf L*****, Inhaber einer Kfz-Werkstätte in G*****, den Streit (ON 18). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 53.300 S. Der Beklagte erhob Berufung, ebenso auch ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.3.1994 bis 31.12.1994 von S 1.000,-- auf S 2.900,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 1.000,-- auf S 3.100,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 von S 1.000,-- auf S 3.000,-- monatlich und ab 1.9.1996 von S 1.000,-- auf S 1.900,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweitert... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen außerehelichen Sohn ab 15.7.1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- zu zahlen. Der Vater erhob gegen diesen Beschluß Rekurs; das Rekursgericht wies den Rekurs in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXIII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte die den mj.Kindern für die Zeit vom 1.Oktober 1994 bis 30.September 1997 gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab Gewährung von S 4.900,- auf S 2.760,- monatlich für Daniel und von S 4.100,- auf S 2.460,- monatlich für Clarissa herab. Dies entspreche dem Leistungsvermögen des in Italien lebenden unterhaltspflichtigen Vaters. Das von den Kindern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Rev... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährigen Kinder, vertreten durch ihren Vater, beantragten, die Mutter ab 1.3.1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.100 (Florian) und S 3.400 (Jenny) zu verpflichten. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 500 (Florian) und S 1.200 (Jenny) wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Das im übrigen (Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines monatlichen Unterha... mehr lesen...
Begründung: Antragsgemäß verpflichtete das Erstgericht den Vater der mj. Melanie mit Beschluß vom 22.Oktober 1997, ab 1.Jänner 1996 einen auf 2.400 S monatlich erhöhten Unterhalt zu bezahlen. Das Gericht zweiter Instanz setzte den Unterhalt dagegen nur mit 1.900 S monatlich ab 1.Jänner 1996 fest, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Dagegen wendet sich der "außerordentliche ... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des unterhaltsverpflichteten Vaters setzte das Erstgericht dessen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine minderjährige Tochter ab 1.Oktober 1997 von 3.700 S auf 2.000 S herab. Das Rekursgericht wies in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Auf Antrag des unterhaltsverpflic... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte über Antrag der Minderjährigen den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.1.1995 von S 4.750,- auf S 5.900,- im Monat und wies das Unterhaltsmehrbegehren von S 1.450,-/Monat ab. Das Rekursgericht setzte den Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1996 mit S 5.000,-/Monat und für die Zeit ab 1.1.1997 mit S 5.800,-/Monat fest. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,- übersteige und der ordentliche ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte den angemessenen monatlichen Mietzins für das von der Antragstellerin gemietete Bestandobjekt (nicht entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin) fest und erkannte die Neuntantragsgegnerin schuldig, die von der Antragstellerin bezahle Provision von S 20.000,-- sA zurückzuzahlen. Das Begehren der Antragstellerin auch die Erst- bis Achtantragsgegner zur ungeteilten Hand mit der Neuntantragsgegnerin zur Rückzahlung des Provisionsbetrages z... mehr lesen...
Begründung: Zur Erzwingung von Erhaltungsarbeiten, die den Antragsgegnern in einem gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 39 MRG bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Wiener Gemeindebezirk durchgeführten Verfahren aufgetragen worden waren, hat die genannte Behörde am 9.4.1996 gemäß § 6 Abs 2 MRG einen Verwalter für das Haus H***** bestellt. Diese Entscheidung ist durch die fristgerechte Anrufung des Gerichtes seitens der Antragsgegner außer Kraft getret... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, ist aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen. Die pflegschaftsbehördliche Geneh... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte die vom Vater für sein Kind Sabine zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von S 3.400 für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 31.12.1996 auf - zeitlich gestaffelt - geringere Beträge herab. Der für sein Kind Petra zu leistende monatliche Unterhalt von S 3.050 wurde für denselben Zeitraum teils herabgesetzt, teils erhöht, und der Vater ab 1.1.1997 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.400 verpflichtet. Weitergehende Herabsetzungs- bzw E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.Dezember 1997 den Antrag der Mutter, sie von Unterhaltsleistungen für ihren mj. ehelichen Sohn René zu entbinden, ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche R... mehr lesen...