Norm: MRG §37 Abs3 Z14ZPO §190
Rechtssatz: Die Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs.1 MRG (aus Zweckmäßigkeitsgründen) ist nur wegen eines anderen Verfahrens nach § 37 Abs.1 MRG, § 26 WEG oder § 22 WGG, nicht aber wegen eines anhängigen Rechtsstreites iSd § 190 ZPO zulässig. Entscheidungstexte 3 R 26/97h Entscheidungstext LG ZRS Graz 28.02.1997 3 R 2... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z14ZPO §190
Rechtssatz: Die Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs.1 MRG (aus Zweckmäßigkeitsgründen) ist nur wegen eines anderen Verfahrens nach § 37 Abs.1 MRG, § 26 WEG oder § 22 WGG, nicht aber wegen eines anhängigen Rechtsstreites iSd § 190 ZPO zulässig. Entscheidungstexte 3 R 26/97h Entscheidungstext LG ZRS Graz 28.02.1997 3 R 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 GMRG §37MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß imVerfahren nach § 37 MRG dieser und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann war das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 519 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 GMRG §37MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß imVerfahren nach § 37 MRG dieser und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann war das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 519 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z2 KJN §40aJN §44MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der üb... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z2 KJN §40aJN §44MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der üb... mehr lesen...
Norm: ZPO §163 Abs2AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7 Abs1KO §7 Abs3KO §8aMRG §37 Abs3
Rechtssatz: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden ange... mehr lesen...
Norm: EO §97AußStrG §19MRG §6 Abs2MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z17 litc
Rechtssatz: Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt ins... mehr lesen...
Norm: EO §97AußStrG §19MRG §6 Abs2MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z17 litc
Rechtssatz: Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt ins... mehr lesen...
Norm: EO §97AußStrG §19MRG §6 Abs2MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z17 litc
Rechtssatz: Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt ins... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z22WEG §17 Abs5WEG §26
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 26 WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parte... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z22WEG §17 Abs5WEG §26
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 26 WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parte... mehr lesen...
Norm: JN §40aMRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Entscheidungstexte 1 Ob 2117/96x Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2117/96x 1... mehr lesen...