Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1.) Susanne H*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr.Karl Hans K*****, wider die Antragsgegnerin G***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 26 Abs 1 Z 5 WEG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1998, GZ 39 R 13/98w-57, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8.August 1997, GZ 6 Msch 39/94z-50, bestätigt wurde, den1.) Susanne H*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr.Karl Hans K*****, wider die Antragsgegnerin G***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 26 Absatz eins, Ziffer 5, WEG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1998, GZ 39 R 13/98w-57, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8.August 1997, GZ 6 Msch 39/94z-50, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs 6 WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung.Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese am 27.4.1998 zugestellte Rekursentscheidung vom 24.2.1998 richtet sich der am 8.5.1998 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 119/98f; 2 Ob 113/98a mwN):Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 119/98f; 2 Ob 113/98a mwN):
Gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG, § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF der WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungnen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 26 Abs 1 Z 5 WEG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungnen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 26 Abs 2 Z 7 WEG, § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508,
ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.
In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E50881 05A01748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00174.98V.0623.000Dokumentnummer
JJT_19980623_OGH0002_0050OB00174_98V0000_000