Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder
1. Florian F*****, geboren am 11.Juli 1984, und 2. Jenny F*****, geboren am 18.Juli 1989, beide vertreten durch Dr.Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter Renate F*****, vertreten durch Mag.Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 1998, GZ 44 R 1015/97h-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 15.September 1997, GZ 2 P 79/97t-25, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, zurückgewiesen.
2. Zur Behandlung des Revisionsrekurses, soweit er sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die minderjährigen Kinder, vertreten durch ihren Vater, beantragten, die Mutter ab 1.3.1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S
4.100 (Florian) und S 3.400 (Jenny) zu verpflichten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 500 (Florian) und S 1.200 (Jenny) wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Das im übrigen (Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 3.600 für Florian und S 2.200 für Jenny) angerufene Rekursgericht verpflichtete die Mutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.250 für Florian und S 1.850 für Jenny jeweils für die Zeit vom 1.3. bis 30.6.1997 und ab 1.9.1997 und hob hinsichtlich des weiteren noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Begehrens den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31.12.1997 liegt - richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter, der zufolge § 14b Abs 1 AußStrG in der hier maßgebenden (vgl deren Art XXXII Z 14) Fassung der WGN 1997 unzulässig ist, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31.12.1997 liegt - richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter, der zufolge Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in der hier maßgebenden vergleiche deren Art römisch XXXII Ziffer 14,) Fassung der WGN 1997 unzulässig ist, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Bezüglich des übrigen Teiles des Rechtsmittels gilt folgendes:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (vgl § 58 Abs 1 JN) - der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, JN) - der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i; 2 Ob 113/98a).Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i; 2 Ob 113/98a).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E50178 02A01358European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00135.98M.0520.000Dokumentnummer
JJT_19980520_OGH0002_0020OB00135_98M0000_000