Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. René M*****, geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Unterhaltssachwalterin, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Mutter Angelika P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 2.Februar 1998, GZ 1 R 43/98w-48, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12.Dezember 1997 den Antrag der Mutter, sie von Unterhaltsleistungen für ihren mj. ehelichen Sohn René zu entbinden, ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 2.Februar 1998 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der anwaltlich vertretenen Mutter. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Das widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden und hier gemäß Art XXXII Z 14 dieser Novelle (Entscheidungsdatum des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31.Dezember 1997) bereits anwendbaren Rechtslage.Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der anwaltlich vertretenen Mutter. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Das widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden und hier gemäß Art römisch XXXII Ziffer 14, dieser Novelle (Entscheidungsdatum des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31.Dezember 1997) bereits anwendbaren Rechtslage.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Hier brachte die Rechtsmittelwerberin ihren "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Sie begründet, weshalb sie ihr Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG.Hier brachte die Rechtsmittelwerberin ihren "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Sie begründet, weshalb sie ihr Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 73/98h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 73/98h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E49924European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00115.98P.0428.000Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012