Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Viktoria D*****, geboren 2. 4. 1984, Claudia D*****, geboren 22. 6. 1986, Philip D*****, geboren 27. 7. 1988, und Simon D*****, geboren 11. 9. 1990, alle vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln als Unterhaltssachwalter, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Mag. Dr. Thomas D*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 1. Juli 1998, GZ 10 R 124/98g-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. Mai 1998, 1 P 122/96d-26, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 20. 8. 1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Tulln zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Vater war aufgrund eines am 3. 6. 1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln geschlossenen Vergleiches seit 1. 6. 1997 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 3.900 S für die mj. Viktoria und die mj. Claudia sowie von je 3.300 S für den mj. Philip und den mj. Simon verpflichtet.
Das Erstgericht gab einem namens der Minderjährigen gestellten Unterhaltserhöhungsantrag im Ausmaß der vom Vater zugestandenen Beträge, nämlich auf 3.900 S für den mj. Philip statt und wies die weiteren Anträge, gerichtet auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für Viktoria, Claudia und Philip auf je 4.500 S und für den mj. Simon auf 4.000 S ab.
Das Rekursgericht gab dem durch den Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs Folge und verpflichtete den Vater, ab 1. 5. 1997 in Abänderung des Vergleiches für die mj. Viktoria, Claudia und Philip je 4.500 S und für den mj. Simon je 4.000 S monatlich zu zahlen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Der vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Nach Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes, der nach der Aktenlage verspätet wäre, wäre der Rechtsmittelwerber vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist durch den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des § 14a AußStrG zu verbessern, weil ein solcher Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Der vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Nach Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes, der nach der Aktenlage verspätet wäre, wäre der Rechtsmittelwerber vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist durch den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG zu verbessern, weil ein solcher Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.
Anmerkung
E51332 06A02348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00234.98Z.0910.000Dokumentnummer
JJT_19980910_OGH0002_0060OB00234_98Z0000_000