Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 10.11.1987 geborenen Jasmin B*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Lienz, Referat für Jugendwohlfahrt als Unterhaltssachwalterin, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.Juni 1998, GZ 54 R 112/98m-90, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 12.Mai 1998, GZ 1 P 1294/95i-87, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 8.7.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Lienz zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete die väterliche Großmutter, für die Minderjährige für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.1997 monatlich Unterhaltsbeiträge von 570 S und für November 1997 1.050 S zu zahlen, wies das Mehrbegehren bis 30.11.1997 ab und behielt die Entscheidung über das Mehrbegehren für die Zeit nach dem 1.12.1997 vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Großmutter der Minderjährigen Folge und wies den Unterhaltsantrag für die Zeit bis 30.11.1997 gänzlich ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14, a Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14, a Absatz eins und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Rechtsmittelwerberin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern.Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Rechtsmittelwerberin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 14, a Absatz eins und 2 AußStrG zu verbessern.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.
Anmerkung
E50892 06A01998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00199.98B.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_0060OB00199_98B0000_000