TE OGH 1998/6/24 9Ob168/98s

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Robert, geboren am 2.Dezember 1984, Andrea, geboren am 14. September 1986 und Petra H*****, geboren am 14.September 1986, sämtliche vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat für Jugendwohlfahrt, als Unterhaltssachwalter, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Augustin H*****, Musikschullehrer, *****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.Mai 1998, GZ 52 R 61/98x-95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 8.6.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater bisher monatlich zu zahlenden Unterhalt, beginnend ab 1.7.1997, von bisher S 1.000,-- um S 1.500,-- auf S 2.500,-- je Kind.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen nicht Folge und sprach in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen nicht Folge und sprach in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im hier vorliegenden Fall übersteigt die Unterhaltserhöhung je Kind - nur diese ist Entscheidungsgegenstand - bei Anwendung der Berwertungsregel des § 58 Abs 1 JN den Betrag von S 260.000,-- nicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im hier vorliegenden Fall übersteigt die Unterhaltserhöhung je Kind - nur diese ist Entscheidungsgegenstand - bei Anwendung der Berwertungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN den Betrag von S 260.000,-- nicht.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0109505; 6 Ob 65/98x).

Anmerkung

E50574 09A01688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00168.98S.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0090OB00168_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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