TE OGH 1998/8/27 2Ob225/98x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schiemer, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. Simon S*****, 2. Daniel S*****, und 3. Julia S*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 1998, GZ 44 R 362/98f-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 9. März 1998, GZ 5 P 87/96y-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat auf Antrag des Vaters die von ihm für die mj Daniel und Simon zu leistenden Unterhaltsbeträge von S 5.200 für die Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 8. 1997 auf je S 1.700, für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 1997 auf je S 2.300 und ab 1. 1. 1998 auf je S

2.200 sowie für die mj Julia von S 4.200 für die Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 8. 1997 auf S 1.400, vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 1997 auf S

1.900 und ab 1. 1. 1998 auf S 1.850 herabgesetzt und das Mehrbegehren des Vaters, die Unterhaltsbeträge für die mj Daniel und Simon ab 1. 12. 1996 auf je S 1.000 und ab Mai 1997 auf je S 800 und für die mj Julia ab den angeführten Zeitpunkten auf S 800 bzw S 600 herabzusetzen, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat infolge Rekurses des Vaters die von ihm ab 1. 12. 1996 zu leistenden Unterhaltsbeträge für die mj Simon und Daniel auf je S 1.200 und für die mj Julia auf S 1.000 herabgesetzt. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß von der Mutter (offensichtlich im Namen der Kinder) zu Protokoll gegebenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (vgl § 58 Abs 1 JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, JN) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz - wie hier - nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i; 2 Ob 113/98a ua).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz - wie hier - nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß (hier: analog; vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 45) Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 80/98y; 2 Ob 100/98i; 2 Ob 113/98a ua).

Anmerkung

E51254 02A02258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00225.98X.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0020OB00225_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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