TE OGH 1998/5/26 4Ob152/98a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Melanie P*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Rudolf P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.März 1998, GZ 43 R 92/98t-62, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18.Dezember 1997, GZ 29 P 519/96f-58, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.3.1994 bis 31.12.1994 von S 1.000,-- auf S 2.900,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 1.000,-- auf S 3.100,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 von S 1.000,-- auf S 3.000,-- monatlich und ab 1.9.1996 von S 1.000,-- auf S 1.900,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.3.1994 bis 31.12.1994 von S 1.000,-- auf S 2.900,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 1.000,-- auf S 3.100,-- monatlich, für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 von S 1.000,-- auf S 3.000,-- monatlich und ab 1.9.1996 von S 1.000,-- auf S 1.900,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß "an den OGH" gerichteten "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, in dem der Antrag gestellt wird, den Erhöhungsantrag abzuweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht zu Protokoll gegeben; dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, daß er auch über die Rechtslage seit Inkrafttreten der WGN 1997 belehrt worden wäre. Dem Rechtsmittel fehlt daher der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht zu Protokoll gegeben; dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, daß er auch über die Rechtslage seit Inkrafttreten der WGN 1997 belehrt worden wäre. Dem Rechtsmittel fehlt daher der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; ua 4 Ob 73/98h).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; ua 4 Ob 73/98h).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50304 04A01528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00152.98A.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0040OB00152_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten