Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, HonProf.Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Denise, geboren am 20.September 1979, und Rene W*****, geboren am 28.Mai 1981, beide vertreten durch ihre Mutter Hildegard W*****, wegen Unterhaltes, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 7.Jänner 1998, GZ 21 R 503/97p-39, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 17. November 1997, GZ 2 P 75/96i-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater der aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen beiden minderjährigen Kinder aus seiner inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Mutter der Genannten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 1.000 ab 1.3.1997.
Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Dagegen erhob der Vater einen zu Protokoll gegebenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit der Begründung, nicht in der Lage zu sein, den vom Rekursgericht festgesetzten Unterhalt zu leisten.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14 a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des Paragraph 14, a Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14, a Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch als zulässig erachtet wird. Sowohl dieser Antrag als auch der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs können hiebei auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundendem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 1 Ob 115/98p) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14 a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundendem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; 1 Ob 115/98p) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß Paragraph 14, a Absatz eins, AußStrG nicht ersetzen. Zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht wäre daher erforderlichenfalls ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte eine solche Verbesserung - die zulässigerweise durchaus wiederum zu gerichtlichem Protokoll genommen werden könnte - unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zur wie aufgezeigt gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen (1 Ob 115/98p, 2 Ob 113/98a, 4 Ob 73/98h, 4 Ob 91/98f, 4 Ob 106/98m, 4 Ob 116/98g).
Anmerkung
E50591 10A01898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00189.98M.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_0100OB00189_98M0000_000