Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses ***** in*****, das 100 Stiegen aufweist. Bei der Stiege 99 handelt es sich um ein langgestrecktes, einstöckiges Gebäude in einem Innenhof, der durch zwei große Tore von der Halterauergasse aus, erreichbar ist. Weiters besteht die Möglichkeit, den Innenhof über den Eingang B*****straße sowie über den Eingang H***** Straße zu betreten. In diesem Gebäude, teils im Erdgeschoss, teils im Keller, wird von der Erstantragsgegne... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof e... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ausgehend davon, dass sich keiner mit der Unkenntnis der Gesetze entschuldigen kann, ist zugrundezulegen, dass Mieter eines Hauses davon Kenntnis haben, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen, die Rechtswirksamkeit gegen sie erlangen können, zulässigerweise durch Hausanschlag erfolgen können. Damit besteht für solche Mieter, die ihr Objekt von der Straße oder dem Hof e... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §19MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5MRG §37 Abs3 Z6ZPO §97 Abs1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §19MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5MRG §37 Abs3 Z6ZPO §97 Abs1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §19MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5MRG §37 Abs3 Z6ZPO §97 Abs1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 2002 §52 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6AußStrG 2005 §8 Abs2AußStrG 2005 §14MRG §16 Abs8MRG §26 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG idF WRN 2006 §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs2ZPO §235 Abs5 B1
Rechtssatz: Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtet... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, der am 1. 9. 1994 mit der Erstantragsgegnerin als Mehrheitseigentümerin des Hauses ***** in ***** einen Hauptmietvertrag abgeschlossen hatte, begehrte am 22. 8. 1996 in einem gegen diese gerichteten Antrag die Feststellung der Unwirksamkeit der getroffenen Hauptmietzinsvereinbarung infolge schlechten Ausstattungszustandes der Wohnung im Zeitpunkt der Vermietung. Übereinstimmend brachten beide Parteien vor, dass die Erstantragsgegnerin Eigentümeri... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch wenn der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Bestätigung einer die Anrufung des Gerichtes zurückweisenden Entscheidung nicht gilt (MietSlg 47.464), bleibt doch gemäß § 37 Abs 16 MRG die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten (MietSlg 45.73; MietSlg 46.477 ua). Diese führt zur Unzulässigkeit des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses, weil die angefochtene Entscheid... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 Abs1 A
Rechtssatz: Regionale Unterschiede, die Ausbreitung branchenübergreifender Geschäftstätigkeiten etc zwingen dazu, den Gerichten in der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit der Nahversorgung im engeren Sinn zuzurechnen ist, einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs ... mehr lesen...
Begründung: Zur Vorgeschichte der gegenständlichen Mietrechtssache kann auf die zu 5 Ob 109/98k (ecolex 1998, 712 = immolex 1998, 263/167 = EWr I/12a/47 = RdW 1999, 23 = WoBl 1999, 159/71) ergangene Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen werden. Demnach steht fest, dass durch einen Gesellschafterwechsel bei der Antragstellerin am 1. 11. 1993 der Mietzins-Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht wurde. Ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. 4. 1994, in dem... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des Wortlauts des Entscheidungsbegehrens und der zu seiner
Begründung: vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen verwarf das Erstgericht die von den Antragsgegnern erhobene Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. Einem dagegen von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 A... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 Abs1 A
Rechtssatz: Regionale Unterschiede, die Ausbreitung branchenübergreifender Geschäftstätigkeiten etc zwingen dazu, den Gerichten in der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit der Nahversorgung im engeren Sinn zuzurechnen ist, einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin macht an laufendem Unterhalt S 5.600 ab 1. 10. 1999 und einen Unterhaltsrückstand von S 184.800 (dies sind S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997, S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 und S 50.400 für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 8. 9. 1999) geltend. Das Erstgericht wies die Klage wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 2.800,- S für seinen unehelichen Sohn Daniel G***** verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 6. 1998 auf 3.800,- S monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27. 3. 1998, GZ 26 Msch 11/96z-21, zurückgewiesen, da er als Hälfteeigentümer zu einer solchen Prozesshandlung nicht legitimiert sei. Rechtliche Beurteilung Unabhängig von der Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 519 ZPO (vgl WoBl 1993/48; MietSlg 46.473), war der vorliegende Rekurs an den ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zwar in Abänderung seines ursprünglich gegenteiligen Ausspruchs den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 23. 3. 1999 für zulässig erklärt (ON 24), doch liegen die Voraussetzungen hiefür nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a, 510 Satz 4 ZPO): Das Rekursgericht hat zwar in Abänderung seines ursprünglich gegenteiligen Ausspruchs den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 23. 3. 1999 für zulässig er... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zwar - bei einem den Betrag von S 130.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes - den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 19. 11. 1999 für zulässig erklärt, weil noch keine Judikatur zur Frage vorliege, ob auch den Untermieter (in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG) die Obliegenheitsverpflichtung zur unverzüglichen Rüge einer Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes trifft, doch liegt diese Vo... mehr lesen...
Begründung: Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 13b Abs 4 WEG) abzielt. Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wo... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das Klagebegehren, die Beklagten seien schuldig, den Klägerinnen Zutritt zu bestimmten Dachbodenräumen zu gewähren oder herzustellen, oder einen gleichwertigen Ersatzraum zur Verfügung zu stellen und in jedem Falle zwei passende Schlüssel auszufolgen (Punkt I.1.), in eventu einen Betrag von S 100.000,- s. A. für den Verlust ihres Benützungsrechts zu bezahlen (Punkt I.2.) "zurück- bzw abgewiesen". Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es au... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. September 1999 wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen vom 29. Oktober 1998 (ON 176a) ab, deren gegen die Stadt Linz beabsichtigte Klageführung zwecks Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz von 16.500 S sA pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich der "außerordentliche Revisionsrek... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens sowie die gerügte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens sowie die gerügte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen d... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 9. 1999 erhöhte das Erstgericht über Antrag der Kinder ab 1. 12. 1998 die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung von S 3.400,- für die mj. Anita und von S 3.000,- für die mj. Sarah auf S 4.000,- je Kind. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Rechtliche Beurteilung Den gegen diesen Beschluss erhobenen "a... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.): Mit Beschluss vom 24. 6. 1999, ON 458, hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 1. 1999, ON 449, (mit einer Maßgabe) bestätigt und den Beschluss des Erstgericht vom 8. 2. 1999, ON 455, teilweise abgeändert, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 6.899,04 bzw S 7.699,04,-- betrug (dies wird im Folgenden noch erläutert werden). Hinsichtlich beider Entscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs ni... mehr lesen...
Begründung: Der unehelich geborene Minderjährige beantragte am 25. Februar 1999 (ON 60), den bisherigen Unterhaltsbeitrag seines Vaters von 3.500 S monatlich ab 1. Februar 1998 auf 4.000 S monatlich ab 1. März 1999 zu erhöhen und "den Kindesvater beschlussmäßig zu verpflichten, aus den verspätet geleisteten Unterhaltsteilbeträgen und aus den rückständigen Unterhaltsbeträgen jeweils 4 % Zinsen zu bezahlen", weil er mit der Bezahlung des aufgrund des bisherigen Exekutionstitels zu l... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dass die Errichtung eines hydraulischen Personenaufzugs zur Verbindung der auf zwei unterschiedlichen Geschoßebenen situierten Verkaufsräumlichkeiten der Antragstellerin deren wichtigem Interesse dient, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Es stimmt, dass der Mieter darüber hinaus nachzuweisen hat, dass die von ihm beabsichtigte Änderung auch der Übung des Verkehrs entspricht. Um in einem solchen Fall die erste Ta... mehr lesen...
Begründung: Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 10. 1999 wurde die von den miteinander nicht verheirateten Eltern Minderjährigen getroffene Vereinbarung, wonach sich die Mutter verpflichtete, den vom Vater für den Minderjährigen zu erbringenden Unterhalt ab 17. 12. 1998 an seiner Stelle zu erbringen und den Vater diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, wohingegen der Vater auf sein Recht auf persönlichen Verkehr mit den Minderjährigen ve... mehr lesen...