TE OGH 1998/7/28 1Ob205/98y

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Anna Katharina K*****, geboren am 13.März 1990, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Unterhaltssachwalter, wegen Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen infolge "außerordentlichen Rekurses" des Vaters Günter A*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23.Juni 1998, GZ 1 R 133/98x-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Grünburg vom 18.Mai 1998, GZ P 1600/95y-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 800 S vom 1.April 1998 bis 31.März 2001 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, der WGN 1997) den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG von monatlich 800 S vom 1.April 1998 bis 31.März 2001 bewilligt wurden, bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den gar nicht an den Obersten Gerichtshof adressierten "außerordentlichen Rekurs" des Vaters unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, es fehlt ihm freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG nF) gestellt und warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachte werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG nF).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, es fehlt ihm freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nF) gestellt und warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachte werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF).

Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E50961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00205.98Y.0728.000

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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