Begründung: Der Beklagte ist seit 1978 Hauptmieter einer Wohnung in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten, an denen im Laufe der Zeit Wohnungseigentum begründet wurde. Auch an der vermieteten Wohnung des Beklagten wurde Wohnungseigentum begründet. Die Erstklägerin ist Wohnungseigentümerin. Beide Klägerinnen sind neben anderen Personen Miteigentümer der Liegenschaft sowie Wohnungseigentümer hinsichtlich mehrerer Wohnungen (Beil A). Die Kläger kündigten am 4.9.1995 die Wohnung zu... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4 D4MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 1975 §26 Abs2 Z5
Rechtssatz: Durch Hausanschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen an Hauptmieter (§ 37 Abs 3 Z 4 und 5 MRG) und Wohnungseigentümer (§ 26 Abs 2 Z 5 WEG), nicht aber an den (neuen) Vermieter zugestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 355/97k Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 355/97k ... mehr lesen...
Begründung: Der Antrag gemäß § 6 MRG an die Schlichtungsstelle vom 19.1.1994 war gegen die Erstantragsgegnerin als damalige bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gerichtet. Mit Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG vom 29.4.1994 rief der Antragsteller das Gericht an. Seit 22.8.1995 ist die Zweitantragsgegnerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft. Der Antrag gemäß Paragraph 6, MRG an die Schlichtungsstelle vom 19.1.1994 war gegen die Erstantragsgegnerin als damalige bücherliche ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat aufgrund eines Antrages vom 18.11.1996 (ON 1) 1. dem Antragsgegner aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die Originalbelege der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung zu gewähren; 2. die Unwirksamkeit der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung 1995 ausgesprochen; 3. ausgesprochen, daß die Mietzinsvorschreibung nicht konform mit dem Mietrechtsgesetz geht; 4. ausgesprochen, daß die vom Antragsteller getätigte Mietzinsminderung auf S... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4 D4MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 1975 §26 Abs2 Z5
Rechtssatz: Durch Hausanschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen an Hauptmieter (§ 37 Abs 3 Z 4 und 5 MRG) und Wohnungseigentümer (§ 26 Abs 2 Z 5 WEG), nicht aber an den (neuen) Vermieter zugestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 355/97k Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 355/97k ... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4 D4MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5WEG 1975 §26 Abs2 Z5
Rechtssatz: Durch Hausanschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen an Hauptmieter (§ 37 Abs 3 Z 4 und 5 MRG) und Wohnungseigentümer (§ 26 Abs 2 Z 5 WEG), nicht aber an den (neuen) Vermieter zugestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 355/97k Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 355/97k ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z14ZPO §190ZPO §192 Abs2
Rechtssatz: Die Verweigerung einer Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG ist im Sinne des § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Es handelt sich dabei um eine, wie in § 190 geregelte, Prozeßleitung. Entscheidungstexte 40 R 521/97g Entscheidungstext LG für ZRS Wien 26.08.1997 40 R 521/97g ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Unterbrechung des vorliegenden Zinsüberprüfungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu 9 Msch 1/97v des Bezirksgerichtes Bad Ischl, ab. Zwar liege die hier zu lösende Vorfrage auch dem Verfahren vor dem BG Bad Ischl zugrunde, doch sei jener Antrag von einer anderen Partei als im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin gestellt. Mangels ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z14ZPO §190ZPO §192 Abs2
Rechtssatz: Die Verweigerung einer Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG ist im Sinne des § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Es handelt sich dabei um eine, wie in § 190 geregelte, Prozeßleitung. Entscheidungstexte 40 R 521/97g Entscheidungstext LG für ZRS Wien 26.08.1997 40 R 521/97g ... mehr lesen...
Norm: EO §378 Abs2 BEO §378 Abs2 CEO §381 AMRG §5 Abs2MRG §37 Abs3 Z22
Rechtssatz: Gemäß § 378 EO in Verbindung mit § 381 EO und § 37 Abs 3 Z 22 MRG kann die Sicherung des Anspruches nach § 5 Abs 2 MRG auf Legung eines Zumietangebotes verlangt werden. Es besteht jedoch - ausgehend von einem bereits entstandenen Zumietungsanspruch - kein Anspruch, dem Antragsgegner die Legung eines entsprechenden Anbots aufzutragen. Entschei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein unbedingter Anspruch des Mieters, eine freigewordene Nachbarwohnung nach Maßgabe des § 5 Abs 2 MRG zur Zumietung angeboten zu bekommen, erst entsteht, wenn der Vermieter in rechtlich relevanter Weise seinen Willen manifestiert, die fragliche Wohnung einem Dritten zu vermieten (WoBl 1992, 31/24; MietSlg 45/25; Krejci im HBzMRG, 217 f; Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 5 MRG). ... mehr lesen...
Norm: EO §378 Abs2 BEO §378 Abs2 CEO §381 AMRG §5 Abs2MRG §37 Abs3 Z22
Rechtssatz: Gemäß § 378 EO in Verbindung mit § 381 EO und § 37 Abs 3 Z 22 MRG kann die Sicherung des Anspruches nach § 5 Abs 2 MRG auf Legung eines Zumietangebotes verlangt werden. Es besteht jedoch - ausgehend von einem bereits entstandenen Zumietungsanspruch - kein Anspruch, dem Antragsgegner die Legung eines entsprechenden Anbots aufzutragen. Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §526 Abs2 EZPO §527 Abs2 B1ZPO §527 Abs2 B2ZPO §528 Abs1 KMRG §37 Abs3 Z16MRG §27 Abs3 Z18
Rechtssatz: Ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwickl... mehr lesen...
Begründung: Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Sachbeschluß ist die Antragsgegnerin derzeit Hauptmieterin des Geschäftslokals top 2 im Haus W*****, das seit 1970 im Eigentum des Antragstellers steht. Seit 1976 ist dieses Geschäftslokal verpachtet, weshalb der Antragsteller gemäß § 46a Abs 3 MRG die Anhebung des Hauptmietzinses begehrte. Das Erstgericht, an das das Verfahren gemäß § 40 Abs 2 MRG gelangt ist, sprach aus, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins S 11... mehr lesen...
Norm: ZPO §526 Abs2 EZPO §527 Abs2 B1ZPO §527 Abs2 B2ZPO §528 Abs1 KMRG §37 Abs3 Z16MRG §27 Abs3 Z18
Rechtssatz: Ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwickl... mehr lesen...
Begründung: In dem von der betreibenden Partei zur Hereinbringung von S 3.000.000,-- sA geführten Zwangsversteigerungsverfahren stellte die Verpflichtete, der im Rahmen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde, den Antrag, das Verfahren für nichtig zu erklären und die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 3 EO einzustellen. Hiezu brachte sie im wesentlichen vor, daß sie während des gesamten Exekutionsverfahrens prozeßunfähig und zur Zeit der Errichtung des d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Mieterin auf Überprüfung bestimmter Abrechnungsposten der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 1991 bis 1994 ab. Der Antrag sei schon vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich nur gegen einen von zwei Hälfteeigentümern der Liegenschaft gestellt worden, das Begehren könne jedoch nur gemeinsam allen Miteigentümern gegenüber durchgesetzt werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den Sachbeschluß des Erstg... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte eine Überschreitung des gesetzlichen Hauptmietzinses in bestimmter Höhe fest und verpflichtete den Antragsgegner zur Rückzahlung des Überschreitungsbetrages an die Antragstellerin. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ordnete es die von der Antragsstellerin gemietete Wohnung der Kategorie D zu. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und nahm eine betragliche Abänderung vor, weil die Wohnung in die Kategorie C... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Zum Revisionsrekurs ON 52: Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes (ON 48), mit dem einerseits der Beschluß des Erstgerichtes vom 4.3.1996, ON 34, bestätigt, andererseits ein gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 5.2.1996, ON 30, erhobener zweiter Rekurs (zum ersten siehe Punkt 2) zurückgewiesen wurde. Diese unterschiedlichen Erledigungen erfordern getrennte Ste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrags vom 18.März 1987 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch G*****, bestehend aus den Grundstücken 169/1 Wald, 162/2, 169/3, 170 bis 172 und 261 je landwirtschaftlich genutzt, 262/1 Garten, 262/2 unproduktiv, 263, 264, 265/2, 265/4, 266 und 267/2 je landwirtschaftlich genutzt, 17/1 Baufläche mit Wohnhaus und 17/2 Baufläche. Die beklagten Parteien sind Miteigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1ZPO §528 Abs2 AMRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1 AZPO §528 Abs2 Z1 C4MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Für die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt wurde, besteht die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 125/97m Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 125... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, die zum Teil der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unterliegen und schon aus diesem Grund "jedenfalls" unanfechtbar sind, zum Teil nicht angefochten werden können, weil - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes - eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die Notwendigkeit der Lösung ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1ZPO §528 Abs2 AMRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1ZPO §528 Abs2 AMRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1ZPO §528 Abs2 AMRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1ZPO §528 Abs2 AMRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglG
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1 AZPO §528 Abs2 Z1 C4MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Für die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereröffnung des Verfahrens bestätigt wurde, besteht die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 125/97m Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 125... mehr lesen...