RS OGH 1990/10/23 4Ob61/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Dem Kauf von Kraftfahrzeugen geht regelmäßig ein kritischer Vergleich der in Frage kommenden Fabrikate und Typen voran, so daß wegen der dabei aufgewendeten Aufmerksamkeit auch kleinere Unterschiede der Kennzeichen der Hersteller auffallen und die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können. - "quattro" - "Quadra".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 61/90
    Veröff: WBl 1991,66 = GRURInt 1991,387 = ÖBl 1991,93

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079293

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00061_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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