Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird das Wort "ultra" von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Hinweis auf eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende, besondere Qualität aufgefaßt werden (PBl 1962,62); ihm kommt daher ausschließlich beschreibende Bedeutung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066732Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_0040OB00170_9000000_001