Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen ist handelsrechtlich zulässig (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (§ 9 UWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078851Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00135_8900000_002