RS OGH 1989/12/19 4Ob135/89

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

UWG §2 D11
UWG §9 B2

Rechtssatz

Eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen ist handelsrechtlich zulässig (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens bestehen kann, deren sich ein anderer befugterweise bedient (§ 9 UWG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078851

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00135_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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