Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "H***-W***" Bewachungsdienst H*** & Co, Wien 7., Burggasse 2, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** Bewachungsdienst Gesellschaft mbH, Wien 7., Lindengasse 47, vertreten durch Dr. Hans Frieders und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 310.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Februar 1990, GZ 2 R 251/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. September 1989, GZ 39 Cg 139/89-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Beide Parteien betreiben das Bewachungsgewerbe (§§ 318 ff GewO 1973), und zwar die Klägerin unter der Firma "H***-W***" Bewachungsdienst H*** & Co, die Beklagte unter der Firma "S***" Bewachungsdienst-Gesellschaft mbH.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Führung des Wortes "Wacht" in ihrem Firmenwortlaut zu unterlassen und diesen durch Entfernung des Wortes "Wacht" zu ändern, ab. Weder der volle Firmenwortlaut noch die Kurzbezeichnungen der Parteien ("H***-W***"/"S***") seien verwechselbar. Der Gesamteindruck der verglichenen Zeichen werde durch die Vorsilben "H***" bzw. "Si" geprägt, während der gemeinsame Bestandteil "Wacht" auf die Art der Tätigkeit der Parteien hinweise. Dieses Wort sei in der deutschen Sprache nach wie vor gebräuchlich; an seiner Verwendung bestehe ein Freihaltebedürfnis, weshalb es auch nicht schützbar wäre, wenn die Klägerin daran Verkehrsgeltung erworben hätte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der Klägerin erhobene ordentliche Revision ist unzulässig.
Von der Frage, ob der Begriff "Wacht" - insbesondere als
Bestandteil zusammengesetzter Wörter - Bestandteil der
Umgangssprache ist und der von der Rechtsprechung (ÖBl 1981,
106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl 1983, 44 - Tauerngrün; ÖBl 1985,
11 - Flugambulanz; ÖBl 1987, 24 - Glanz ohne Kratzer; ÖBl 1990,
24 - "AGRO") aus dem Markenschutzgesetz auf das Wettbewerbsrecht
übertragenen Wertung zu den Worten gehört, die ausschließlich beschreibende Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten und daher bei entsprechender Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen können (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 148 f), oder aber zu denjenigen Wörtern, die auch nach Wettbewerbsrecht absolut schutzunfähig sind, weil sie zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder - wie hier - Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, hängt die Entscheidung gar nicht ab. Die Klägerin hat nämlich in der Revision die Verkehrsgeltung des Wortes "Wacht" nur noch im Zusammenhang mit der Zusatzbezeichnung "H***" behauptet und damit zugegeben, daß sie an dem Wort "Wacht" für sich allein keine Verkehrsgeltung erworben hat.
Zur Frage der Verwechselbarkeit der Worte "H***-W***" und "S***" macht der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei einem beschreibenden Stammwort, das in aller Regel nicht das charakteristische Merkmal eines Zeichens ist und zu dessen Gesamteindruck nur wenig beiträgt, die Annahme einer Verwechslungsgefahr auch unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein (ÖBl 1975, 114 = Prägnex/Prägtest; ÖBl 1978, 68 - Gerobit/Gerovital; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; auch ÖBl 1990, 24 - "AGRO") ausscheidet. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen.
Anmerkung
E20646European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00066.9.0530.000Dokumentnummer
JJT_19900530_OGH0002_0040OB00066_9000000_000