Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen. - "quattro" - "Quadra".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078941Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00061_9000000_001