RS OGH 1990/10/23 4Ob61/90, 4Ob80/92

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen. - "quattro" - "Quadra".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078941

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00061_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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