Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Bei Beschaffenheitsangaben, die aus weithin gebräuchlichen Ausdrücken bestehen, an deren Freihaltung der Verkehr stark interessiert ist und die auch für sich nicht besonders unterscheidungskräftig sind, reicht jedoch ein Bekanntheitsgrad von fünfzig Prozent nicht aus; in diesem Fall sind an den Nachweis der Verkehrsgeltung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Soll ein im Sprachgebrauch nur schwer entbehrbares Wort monopolisiert werden, dann muß die Kennzeichnungskraft einhellig oder nahezu einhellig bejaht werden. - "New line".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078858Dokumentnummer
JJR_19910507_OGH0002_0040OB00040_9100000_002