Norm: EO §352
Rechtssatz: Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt § 352 EO analog (vgl SZ 19/94; SZ 28/212 u.a.). Trotz der Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, das heißt insbesondere über den Ausrufspreis, besteht. Entscheidungstexte 3 Ob 55/64 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Der Erstrichter hat über Antrag der betreibenden Partei auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 8. August 1963 zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft die Versteigerung der den Parteien gehörigen Liegenschaft EZ. 49 KG. X bewilligt. In der Tagsatzung über die öffentliche Versteigerung vom 25. Oktober 1963 wurde die Liegenschaft der betreibenden Partei, als der Meistbietenden, um das geringste Gebot (80.000 S) zugeschlagen. Nach dem Zuschlag erklärte die bei der Versteigerung anwes... mehr lesen...
Norm: EO §187EO §352
Rechtssatz: Bei der freiwilligen Feilbietung kann ein Rechtsmittel gegen die Erteilung des Zuschlages unabhängig davon erhoben werden, ob gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 37/64 Entscheidungstext OGH 15.04.1964 3 Ob 37/64 EvBl 1964/281 S 401 = RZ 1964,140 = SZ 37/54 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 (1)EO §352
Kopf: SZ 37/18
Spruch: Im Teilungsurteil ist die geschuldete Leistung hinreichend klargestellt, wenn das Urteil auf gerichtliche Feilbietung lautet. Der Anführung der Anteile bedarf es nicht. Im Exekutionsantrag bedarf es nicht der Vorlage eines Grundbuchsauszuges, wurde ein solcher vorgelegt, ist er bei der Entscheidung zu beachten. Entscheidung vom 28. Jänner 1964, 3 Ob 3/64. I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; I... mehr lesen...
Norm: EO §7 BdIAEO §7 BdIIDEO §352
Rechtssatz: Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung sind, wenn der Anspruch die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung im Sinne des " 352 EO betrifft, im Exekutionstitel hinreichend klargestellt, wenn dieser auf gerichtliche Feilbietung (Versteigerung) der gemeinschaftlichen Liegenschaft lautet. Die Anführung der Anteile ist nicht e... mehr lesen...
Der Kläger begehrte die Feststellung, daß ihm und den jeweiligen Eigentümern der Parzelle 243, Bauarea, Haus Nr. 118, der EZ. 115 KG. H. als herrschenden Gutes die Dienstbarkeit des Fahrtrechtes durch die Toreinfahrt des im Eigentum des Beklagten stehenden Hauses Nr. 57, Parzelle 244/1, Bauarea, der EZ. 54 KG. H. als dienenden Gutes zustehe, und Verurteilung des Beklagten, in die Einverleibung dieses Fahrtrechtes als Dienstbarkeit ob der EZ. 54 KG. H. als dienendem Gut zugunsten des K... mehr lesen...
Norm: EO §170 Z5EO §352
Rechtssatz: Bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Realteilung) finden die Bestimmungen des § 170 Z 5 EO keine Anwendung (Neumann-Lichtblau, Kommentar zur EO 3.Auflage § 352 S 1094, GlUNF 4918); dingliche Rechte und Lasten bleiben den Berechtigten ohne Rücksicht auf den Kaufpreis vorbehalten, sie müssen vom Ersteher übernommen werden (Neumann-Lichtblau aa.O. S 1096, GlUNF 1377). Ents... mehr lesen...
Norm: AußStrG §267EO §352
Rechtssatz: Abgrenzung zwischen freiwilliger Feilbietung und Exekution auf Grund eines Zivilteilungstitels. Entscheidungstexte 6 Ob 107/63 Entscheidungstext OGH 19.06.1963 6 Ob 107/63 NZ 1964,23 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004566 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Die betreibenden Parteien Alfred und Rudolf G. waren die Teilungskläger, die verpflichtete Partei Anna S. Teilungsbeklagte in der Rechtssache des Landesgerichtes L. In dieser Rechtssache erging ein Anerkenntnisurteil, auf Grund dessen die betreibenden Parteien unter Anschluß der Versteigerungsbedingungen Bewilligung der Exekution durch Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft EZ. 317, KG. W., beantragten. Zwei Tage später ersuchte auch die verpflichtete Partei um Bewilligung der Exe... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1EO §352GBG §61 B1
Rechtssatz: Ist die Teilungsklage im Grundbuch bereits angemerkt, so ist die Anmerkung der Zwangsversteigerung nach § 352 EO überflüssig. Daß im Grundbuch die Teilungsklage nur bei dem Anteil der verpflichteten Partei angemerkt ist, ist dabei unbeachtlich, weil sich das Schicksal einer Teilungsklage naturgemäß immer auf die ganze Liegenschaft auswirken muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §40EO §352
Rechtssatz: Im Falle des § 352 EO ist das Ziel des betreibenden Gläubigers erst erreicht, wenn die Versteigerung durchgeführt und der Erlös geteilt worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 146/62 Entscheidungstext OGH 08.10.1962 3 Ob 146/62 EvBl 1963/35 S 46 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9EO §352
Rechtssatz: Bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung gilt grundsätzlich die Regel des § 841 ABGB über das Erfordernis der Stimmeneinhelligkeit überall dort, wo der Wille des Eigentümers für die Verfahrensgestaltung von maßgebender Bedeutung ist. Es erübrigt sich daher eine besondere Feststellung und Genehmigung der Versteigerungsbedingungen, wenn sie von allen Teilhabern vereinbart sind.... mehr lesen...
Norm: EO §352
Rechtssatz: Ist ein Miteigentumsanteil mit einer Leibrente belastet, der andere Miteigentumsanteil unbelastet, so ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist. Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Den betreibenden Parteien wurde gemäß § 352 EO die Exekution durch gerichtliche Versteigerung der ihnen mit der verpflichteten Partei gemeinsam gehörigen Liegenschaft, Einlagezahl 1114, Kat.Gem. N*****, bewilligt. 54/64 Anteile gehören den betreibenden Parteien, 10/64 Anteile der Verpflichteten. Die Anteile der betreibenden Parteien sind laut Grundbuchsauszug mit einem "Pfandrecht" für eine monatliche Leibrente von 800 S zugunsten der Berta H***** und Anna H***** belast... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Kötschach vom 12. November 1958 wurde die Eigentumsgemeinschaft des Klägers Carl B. und des Beklagten Leonhard B. an einem Seilgerät durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben. Der Beklagte wurde mit diesem Versäumungsurteil auch zur Bezahlung der mit 484 S 60 g bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt. Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des Carl B. auf Grund dieses Urteils 1. zum Zweck der Ausein... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 BAußStrG §269EO §352
Rechtssatz: Wenn nach Erwirkung eines Urteiles auf Zivilteilung einer beweglichen Sache über das an die zum Verkauf zuständige Gemeinde zu richtende Gesuch ein Einverständnis der Beteiligten nicht erzielt wird, bedarf es einer die Feilbietung anordnenden gerichtlichen Exekutionsbewilligung; das Exekutionsgericht hat, wenn dies nicht schon im Teilungsprozeß geschehen ist, in einem solchen Fall auch die Verste... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 CAußStrG §272EO §352
Rechtssatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger das Teilungsurteil mit der Behauptung begehrt, dass der Beklagte sich mit ihm über die Zivilteilung geeinigt habe oder dass er die Aufhebung der Gemeinschaft bloß auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zu fordern berechtigt sei. Art der Festlegung der Versteigerungsbedingnisse bei Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 EABGB §457EO §144EO §170 Z5EO §252EO §352
Rechtssatz: Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird. Entscheidu... mehr lesen...
Auf die Erbteilungsklage seiner Schwester wurde der Verpflichtete mit Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 1955 schuldig erkannt, in die Zivilteilung des bereits eingeantworteten Erbes nach der Mutter der Streitteile gemäß § 843 ABGB. durch öffentliche Versteigerung eines Teiles davon, und zwar eines eingerichteten Blumengeschäftes mit einem im Urteil näher angeführten Inventar, zu willigen. Das Urteil enthält keine Versteigerungsbedingungen, insbesondere keinen Ausrufspreis der einz... mehr lesen...
Norm: EO §74 Abs1EO §352ZPO §528 Abs1
Rechtssatz: Auch bei einer im dritten Abschnitt des 1. Teiles der EO geregelten Vollstreckung bildet die Entscheidung über die Exekutionskosten eine Nebensache und wird von der in der Hauptsache ausgesprochenen Exekutionsbewilligung miteingeschlossen. Die Entscheidung, ob dem nach § 352 EO einschreitenden Gläubiger Exekutionskosten gebühren, kann daher nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden. ... mehr lesen...
Norm: EO §352
Rechtssatz: Im Falle der Exekution nach § 352 EO ist eine Einvernahme des Verpflichteten nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 1 Ob 397/53 Entscheidungstext OGH 10.06.1953 1 Ob 397/53 JBl 1954/1,21 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004532 Dokumentnummer JJR_195306... mehr lesen...
Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 14. Juni 1950, 2 A 203/50 des Bezirksgerichtes Döbling, wurde der Nachlaß nach dem am 19. März 1950 verstorbenen Josef H. auf Grund des Gesetzes der verpflichteten Partei als erblasserischen Witwe und der betreibenden Partei als erblasserischen Schwester, die sich beide bedingt erbserklärten, je zur Hälfte eingeantwortet. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 22. Feber 1951, 4 C 825/50, wurde auf Grund des Anerkenntnisses der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 BEO §351EO §352ZPO §226 II B9
Rechtssatz: Die Teilungsklage hat grundsätzlich auf Naturalteilung zu lauten; ein Behgehren auf Zivilteilung ist nur dann zulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, daß eine Naturalteilung nicht möglich oder untunlich ist. Daher muß das vollstreckbare Urteil enthalten, ob die Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural - oder Zivilteilung zu erfolgen hat, widrigenfalls die Ex... mehr lesen...
Norm: ABGB §843EO §333EO §351 Abs1EO §352
Rechtssatz: Der gemäß § 333 EO zu verwertende Anspruch auf Teilung einer beweglichen Sache ist mittels Teilungsklage geltend zu machen. Das auf Teilung lautende Urteil ist auch bei beweglichen Sachen gemäß § 352 EO zu vollstrecken. Die Bestimmungen der EO über den Betrag des geringsten Gebotes kommen daher bei der gerichtlichen Feilbietung der gemeinsamen Sache nicht in Betracht. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 BEO §352
Rechtssatz: Das Klagebegehren der Teilungsklage kann auch das Begehren enthalten, daß die gemeinsame Liegenschaft nach bestimmten, in der Klage formulierten Versteigerungsbedingungen versteigert werde. Entscheidungstexte 2 Ob 195/37 Entscheidungstext OGH 03.03.1937 2 Ob 195/37 Veröff: SZ 19/65 6 Ob 91/64 Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §352
Rechtssatz: Die auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß § 352 EO angesuchte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist auch dann zu bewilligen, wenn nach dem Teilungsurteil auf einen Liegenschaftsanteil Exekution durch Zwangsversteigerung geführt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 746/36 Entscheidungstext OGH 04.09.1936 3 Ob 746/36 SZ 18/141 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 BEO §352
Rechtssatz: Ein Urteil, das dem Kläger das Recht zuspricht, die Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung zu verlangen, kann auch vom Beklagten gegen den Kläger in Vollzug gesetzt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 596/34 Entscheidungstext OGH 31.10.1934 1 Ob 596/34 SZ 16/217 1 Ob 39... mehr lesen...