Norm
EO §187Kopf
SZ 37/54
Spruch
Bei der freiwilligen Feilbietung kann ein Rechtsmittel gegen die Erteilung des Zuschlages unabhängig davon erhoben werden, ob gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben wurde.
Entscheidung vom 15. April 1964, 3 Ob 37/64. I. Instanz:
Bezirksgericht Oberpullendorf; II. Instanz: Landesgericht Eisenstadt.
Text
Der Erstrichter hat über Antrag der betreibenden Partei auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 8. August 1963 zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft die Versteigerung der den Parteien gehörigen Liegenschaft EZ. 49 KG. X bewilligt. In der Tagsatzung über die öffentliche Versteigerung vom 25. Oktober 1963 wurde die Liegenschaft der betreibenden Partei, als der Meistbietenden, um das geringste Gebot (80.000 S) zugeschlagen. Nach dem Zuschlag erklärte die bei der Versteigerung anwesende, anwaltlich nicht vertretene Verpflichtete, daß sie mit dem Versteigerungsvorgang nicht einverstanden sei; sie habe selbst mitbieten wollen, sei jedoch vom Richter nicht befragt worden. Der Gatte der Verpflichteten erklärte sich bereit, die Liegenschaft zu einem Überbot von 100.000 S zu übernehmen. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen.
Infolge Rekurses der Verpflichteten gegen die Erteilung des Zuschlages an die betreibende Partei hob das Rekursgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlages auf und trug dem Erstrichter die Fortsetzung des Verfahrens durch neuerliche Feilbietung auf. Nach den Bestimmungen der Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786, JGS. Nr. 565, wäre das Meistbot dreimal auszurufen gewesen; dies sei nicht geschehen. Sei die Feilbietung nach den Vorschriften der §§ 133 ff. EO. durchzuführen, dann hätte der Erstrichter erst eine halbe Stunde nach dem angesetzten Beginn der Versteigerungstagsatzung zum Bieten auffordern dürfen, er hätte zweimal zu einem Gegenanbot auffordern und das letzte Anbot vor Schluß der Versteigerung nochmals vernehmlich bekanntgeben müssen. Auch diese Formvorschrift habe der Erstrichter nicht eingehalten. Es sei daher verständlich, daß die Verpflichtete das Anbot der betreibenden Partei überhört und die beabsichtigte Stellung eines Gegenanbotes versäumt habe.
Diesen Beschluß bekämpft die betreibende Partei mit Revisionsrekurs.
Der Oberste Gerichtshof gab diesem Rechtsmittel nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist zulässig, da die Entscheidung des Rekursgerichtes in Wahrheit eine Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses über die Zuschlagserteilung darstellt und nicht eine Aufhebung im Sinne des § 527 (2) ZPO. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Erstrichter hat weder die Vorschrift des § 16 der Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786 noch jene der §§ 179 (2), 181
(2) EO. beachtet. Die betreibende Partei vertritt hiezu die Ansicht, daß die Feilbietungsordnung nicht mehr in Geltung stehe; bei Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung könne die Verpflichtete die Erteilung des Zuschlages jedoch nicht bekämpfen, da sie es versäumt habe, wegen der behaupteten Formmängel im Sinne des § 187 (1) EO. in der Versteigerungstagsatzung Widerspruch zu erheben. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Daraus, daß nach § 272 AußStrG. bei der freiwilligen Feilbietung in Rücksicht der Art ihrer Vornahme die Bestimmungen der Prozeßordnung sowie der noch in Geltung befindlichen Feilbietungsordnung zu beachten sind, kann nicht gefolgert werden, daß die Rechtswirkungen der Zwangsversteigerung auch für die freiwillige Versteigerung Platz greifen. Insbesondere erwirbt der Ersteher nicht schon mit dem Zuschlag das Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wie dies § 237 EO. in Verbindung mit § 156 EO. bei der Zwangsversteigerung anordnet (vgl. GlUNF. 602). Es ist ihm vielmehr nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen eine Amtsurkunde über den Verkauf der Liegenschaft auszufolgen, auf Grund deren er die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch beantragen kann (vgl. P. 5 des JME. vom 25. April 1905, Z. 9244, abgedruckt bei § 352 EO., Ausgabe Manz 1961). Es finden auch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages (§§ 182 ff. EO.) keine Anwendung (vgl. Heller - Trenkwalder, S. 1274, Anm. 6; Neumann - Lichtblau, Komm., S. 1094). Die Berechtigung des Verpflichteten, gegen den Beschluß ein Rechtsmittel einzubringen, mit dem die Liegenschaft der betreibenden Partei zugeschlagen wurde, ist sohin davon unabhängig, ob der Verpflichtete gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.
Da der Erstrichter bei der Feilbietung der Liegenschaft die Vorschrift des § 16 der Feilbietungsordnung nicht beachtet und das Meistbot nicht dreimal ausgerufen hat und da der Ansicht des Rekursgerichtes beizutreten ist, daß dieser Formverstoß die Ursache dafür war, daß die Verpflichtete ihre Absicht, bei Versteigerung der Liegenschaft mitzubieten, nicht ausführte, war die Aufhebung der Zuschlagserteilung gerechtfertigt.
Anmerkung
Z37054Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1964:0030OB00037.64.0415.000Dokumentnummer
JJT_19640415_OGH0002_0030OB00037_6400000_000