Norm
AußStrG §9Rechtssatz
Bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung gilt grundsätzlich die Regel des § 841 ABGB über das Erfordernis der Stimmeneinhelligkeit überall dort, wo der Wille des Eigentümers für die Verfahrensgestaltung von maßgebender Bedeutung ist. Es erübrigt sich daher eine besondere Feststellung und Genehmigung der Versteigerungsbedingungen, wenn sie von allen Teilhabern vereinbart sind. Eine Schätzung ist bei der Feilbietung nach § 352 EO grundsätzlich nicht notwendig, kann aber stattfinden, wenn sich die Teilhaber über den Ausrufpreis nicht einig sind. Erfolgt eine Feststellung des Schätzwertes und werden der Ausrufpreis und das geringste Gebot mit dem Schätzwert festgesetzt, so hat dies, wenn die Parteien im übrigen ihre Vereinbarung über die Versteigerungsbedingungen nicht aufheben, auf die vereinbarten Versteigerungsbedingungen keinen Einfluß. Rekurslegitimation des Mitbieters gemäß § 352 EO, § 9 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004561Dokumentnummer
JJR_19611031_OGH0002_0030OB00385_6100000_001