Norm
EO §7 BdIARechtssatz
Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung sind, wenn der Anspruch die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung im Sinne des " 352 EO betrifft, im Exekutionstitel hinreichend klargestellt, wenn dieser auf gerichtliche Feilbietung (Versteigerung) der gemeinschaftlichen Liegenschaft lautet. Die Anführung der Anteile ist nicht erforderlich, weil sich diese aus dem Grundbuch ergeben und daher im Exekutionstitel nicht festgelegt werden müssen. Notwendig ist lediglich der Ausspruch, ob die Teilung körperlich oder durch Versteigerung zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011