SZ 25/162
Das vollstreckbare Urteil muß aussprechen, ob die Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung zu erfolgen hat, widrigenfalls die Exekution nicht bewilligt werden kann.
Entscheidung vom 11. Juni 1952, 1 Ob 481, 482/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 14. Juni 1950, 2 A 203/50 des Bezirksgerichtes Döbling, wurde der Nachlaß nach dem am 19. März 1950 verstorbenen Josef H. auf Grund des Gesetzes der verpflichteten Partei als erblasserischen Witwe und der betreibenden Partei als erblasserischen Schwester, die sich beide bedingt erbserklärten, je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 22. Feber 1951, 4 C 825/50, wurde auf Grund des Anerkenntnisses der verpflichteten Partei zu Recht erkannt, daß die Erbschaft nach dem verstorbenen Josef H. gerichtlich geteilt wird.
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1951, 4 C 825/50, wurde vom Erstgericht auf Grund dieses Urteiles die Exekution mittels zwangsweiser gerichtlicher Teilung der Verlassenschaft bewilligt.
Auf Antrag der betreibenden Partei wurde dieser Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ergänzt, daß die Exekution mittels zwangsweiser gerichtlicher Teilung im Wege der Versteigerung bewilligt wurde.
Dem Rekurs der verpflichteten Partei hat das Rekursgericht Folge gegeben und die angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschlüsse dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte folgendes aus: Es sei in Lehre und Rechtsprechung streitig, ob im Teilungsurteil schon ausdrücklich festgestellt sein müsse, ob Naturalteilung nach § 841 ABGB., was eine Exekutionsführung nach § 351 EO. zur Folge hätte, oder Zivilteilung nach § 843 ABGB. vorzunehmen sei.
Während Pollak im "System des Zivilprozeßrechtes" den Standpunkt vertrete, daß die Aufteilung einer Vermögensmasse bei sonstiger Unvollstreckbarkeit einen Titel erfordere, der bereits bestimme, ob die Teilung in Natur oder in jener des Erlöses stattzufinden habe, welcher Ansicht auch Ehrenzweig (Obligationenrecht 1928 S. 753 ff.) und Klang (Kommentar zu § 841) beigetreten sei, führe Neumann - Lichtblau im Kommentar (S. 1088) in Übereinstimmung mit Heller - Trenkwalder (S. 1262) und Stagel in Fischböck's Schriftsätzen 1952 aus, daß ein Urteil auf Teilung genüge, ohne daß im Titel die Teilungsart bereits bestimmt sei.
Auch in den Entscheidungen GlUNF. 3893 und 3758 sei der Standpunkt vertreten worden, daß die Art der Teilung grundsätzlich im Urteil nicht bestimmt sein müsse; nur wenn das Teilungsurteil bereits die Art der Teilung bestimmt habe, sei der Exekutionsrichter daran gebunden.
Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Meinungen hat das Rekursgericht sich aus Gründen der Rechtssicherheit der strengeren Meinung angeschlossen und den Standpunkt vertreten, daß schon im Teilungsurteil die Art der Teilung bestimmt sein müsse, weil die Frage, ob eine Natural- oder Zivilteilung vollzogen werden soll, unter Umständen von weitergehenden Erhebungen abhängig ist, die im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchzuführen, unzweckmäßig wäre.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Zur Entscheidung der vorliegenden Frage muß davon ausgegangen werden, daß das bürgerliche Recht in den §§ 841 ff. ABGB. neben einer Naturalteilung auch eine Zivilteilung kennt. Aber gerade diese Bestimmungen ergeben, daß das Gesetz die Naturalteilung als Regel aufstellt und eine Zivilteilung nur dann für zulässig gehalten wird, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist oder die gemeinsame Vermögensmasse nicht ohne beträchtliche Wertminderung geteilt werden kann.
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß die materiellen Voraussetzungen für die eine oder die andere Teilungsart das Privatrecht bestimmt, woraus folgt, daß nicht nur im Erkenntnisverfahren darüber zu entscheiden ist, ob eine Teilung statthat, sondern auch darüber, auf welche Art diese Teilung durchzuführen ist.
Nach der Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches hat daher die Teilungsklage grundsätzlich nur auf Naturalteilung zu lauten und ist ein Begehren auf Zivilteilung nur dann zulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, daß eine Naturalteilung nicht möglich oder untunlich ist.
Ergibt sich schon aus diesen Erwägungen, daß der Ausspruch darüber, ob die Aufhebung einer Gemeinschaft durch körperliche Teilung oder durch gerichtliche Versteigerung zu erfolgen hat, in dem vollstreckbaren Urteil als Exekutionstitel enthalten sein muß, so erhellt dies eindeutig aus den Bestimmungen der §§ 351 und 352 EO., welche Gesetzesstellen ausdrücklich von einer durch einen vollstreckbaren Titel angeordneten Naturalteilung bzw. Zivilteilung sprechen.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher dem Rechtsstandpunkt an, daß der Ausspruch darüber, daß die Aufhebung einer Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung zu erfolgen hat, in dem vollstreckbaren Urteil als Exekutionstitel enthalten sein muß, welche Ansicht im übrigen, mit der schon in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 3758, 3893, 4382 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung übereinstimmt. Abgesehen von diesen Ausführungen wäre es auch nicht zweckmäßig, die Entscheidung über die Art der Teilung in das Exekutionsverfahren zu verlagern, da das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht das Forum sein kann, darüber zu entscheiden, auf welche Art und Weise eine gemeinsame Vermögensmasse einer Teilung unterworfen wird; am wenigsten kann es dem betreibenden Gläubiger in die Hand gegeben werden, die Art der Aufteilung zu bestimmen.
Ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß bereits im Teilungsurteil die Teilungsart zu bestimmen ist, dann fehlt in dem dem Exekutionsantrag zugrunde liegenden Titel im gegenständlichen Falle gemäß § 7 EO. die Art und der Umfang der geschuldeten Leistung, weshalb mit Recht das Rekursgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat.