Norm
ABGB §843 BRechtssatz
Wenn nach Erwirkung eines Urteiles auf Zivilteilung einer beweglichen Sache über das an die zum Verkauf zuständige Gemeinde zu richtende Gesuch ein Einverständnis der Beteiligten nicht erzielt wird, bedarf es einer die Feilbietung anordnenden gerichtlichen Exekutionsbewilligung; das Exekutionsgericht hat, wenn dies nicht schon im Teilungsprozeß geschehen ist, in einem solchen Fall auch die Versteigerungsbedingnisse festzustellen und um die Durchführung des Verkaufes die zuständige Gemeinde zu ersuchen. Das Urteil hat richtig nur auf Zustimmung zur öffentlichen Versteigerung (nicht auf gerichtliche Feilbietung) zu lauten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004537Dokumentnummer
JJR_19590428_OGH0002_0030OB00159_5900000_001