Norm
ABGB §843 BRechtssatz
Die Teilungsklage hat grundsätzlich auf Naturalteilung zu lauten; ein Behgehren auf Zivilteilung ist nur dann zulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, daß eine Naturalteilung nicht möglich oder untunlich ist. Daher muß das vollstreckbare Urteil enthalten, ob die Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural - oder Zivilteilung zu erfolgen hat, widrigenfalls die Exekution nicht bewilligt werden kann.
(siehe VwGH vom 24.11.1980, 2767/80 AnwBl 1981,556)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004261Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00481_5200000_001