Norm
ABGB §843Rechtssatz
Der gemäß § 333 EO zu verwertende Anspruch auf Teilung einer beweglichen Sache ist mittels Teilungsklage geltend zu machen. Das auf Teilung lautende Urteil ist auch bei beweglichen Sachen gemäß § 352 EO zu vollstrecken. Die Bestimmungen der EO über den Betrag des geringsten Gebotes kommen daher bei der gerichtlichen Feilbietung der gemeinsamen Sache nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0004383Dokumentnummer
JJR_19370317_OGH0002_0020OB00197_3700000_001