TE OGH 1962/10/10 3Ob143/62

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §352
ABGB §364c
ABGB §830
EO §78

Kopf

SZ 35/104

Spruch

Ein nach § 364c ABGB. wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot berührt nicht den Anspruch des Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

Entscheidung vom 10. Oktober 1962, 3 Ob 143/62.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Die betreibenden Parteien Alfred und Rudolf G. waren die Teilungskläger, die verpflichtete Partei Anna S. Teilungsbeklagte in der Rechtssache des Landesgerichtes L. In dieser Rechtssache erging ein Anerkenntnisurteil, auf Grund dessen die betreibenden Parteien unter Anschluß der Versteigerungsbedingungen Bewilligung der Exekution durch Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft EZ. 317, KG. W., beantragten. Zwei Tage später ersuchte auch die verpflichtete Partei um Bewilligung der Exekution.

Das Erstgericht hat dem Antrag der betreibenden Parteien stattgegeben, bloß deren Antrag auf Anmerkung der bewilligten Versteigerung abgewiesen. Die verpflichtete Partei wurde mit ihrem Antrag auf diese Entscheidung verwiesen. Die Kosten der beiderseitigen Exekutionsanträge und die weiteren Kosten wurden als Teilungskosten behandelt. Diese Entscheidung wurde von beiden Teilen angefochten, von den betreibenden Parteien, insoweit der Antrag auf grundbücherliche Anmerkung der Versteigerung abgewiesen wurde, und im Kostenausspruch, von der verpflichteten Partei insoweit, als dem Antrag der betreibenden Parteien auf Bewilligung der Exekution stattgegeben wurde.

Das Rekursgericht wies den Antrag der betreibenden Parteien auf Bewilligung der Exekution ab und trug dem Erstgericht auf, über den Antrag der verpflichteten Partei auf Bewilligung der Exekution durch gerichtliche Versteigerung der Liegenschaft zu entscheiden. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei allerdings die Ansicht der verpflichteten Partei verfehlt, wonach der Antrag der betreibenden Parteien schon deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil sie Versteigerungsbedingungen vorgelegt habe. Nach Punkt 1 der für die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu beachtenden Grundsätze (Justizministerialerlaß vom 25. April 1905, Z. 9247) sei dem Antrag auf Versteigerung der Entwurf der Versteigerungsbedingungen beizulegen, widrigens der Versteigerungsantrag zur Ergänzung zum Anschluß der Bedingungen zurückzustellen sei. Diesen Bestimmungen habe der Antrag der betreibenden Parteien entsprochen. Der Exekutionsbewilligungsantrag sei aber abzuweisen gewesen, weil auf dem Eigentumsanteil der betreibenden Partei Alfred G. zugunsten der Johanna G. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt sei, das dem Antrag der betreibenden Partei entgegenstehe. Dieses Verbot hindere den Belasteten, Veräußerungsschritte vorzunehmen. Es könne auch nicht dem Antrag der betreibenden Partei Rudolf G. allein Folge gegeben werden, weil über den Teilungsanspruch desselben gegenüber den anderen Miteigentümern keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könnten nur die beiden ehemaligen Teilungskläger gemeinsam gegen die ehemalige Teilungsbeklagte oder diese umgekehrt gegen die ehemaligen Teilungskläger Exekution führen. Es sei deshalb der Exekutionsantrag der betreibenden Parteien abzuweisen gewesen, und es werde das Erstgericht nunmehr über den Antrag der verpflichteten Partei auf Bewilligung der Exekution zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Kosten sprach das Rekursgericht aus, daß sie nach den Bestimmungen der EO. zu bestimmen seien und nicht nach den Bestimmungen des Außerstreitverfahrens.

Infolge Rekurses der betreibenden Parteien stellte der Oberste Gerichtshof die erstrichterliche Entscheidung mit Ausnahme der Kostenentscheidung wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In Lehre und Rechtsprechung (Klang, JBl. 1928 S. 554, Klang[2] II S. 185, SZ. XXXI 79) ist unbestritten, daß der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach § 364c ABGB. wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt wird. Dieser Anspruch entspringt dem Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer ist vollständiger Eigentümer seines Anteils. Durch die Belastung eines Anteils mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot wird nur dieser ideelle Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt. In den bisher entschiedenen Fällen (SZ. XXXI 79, SZ. X 46) handelte es sich immer darum, daß der nichtbelastete Miteigentümer die Teilung der Gemeinschaft verlangt hat, der sich der belastete Miteigentümer widersetzte. Es muß aber auch der vorliegende Fall im gleichen Sinne entschieden werden. Ist die Teilung des Eigentums urteilsmäßig ausgesprochen worden, so muß allen Miteigentümern in gleicher Weise das Recht eingeräumt werden, die angeordnete Teilung durchzusetzen. Nichts spricht dafür, daß in einem solchen Falle sich der durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Miteigentümer in die Rolle des Verpflichteten drängen lassen muß. Wer einen Miteigentumsanteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot erwirbt, muß immer damit rechnen, daß es zu einer Teilung des Miteigentums kommen kann. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher nur mit dieser Einschränkung wirksam. Dem Berechtigten wäre aber in keiner Weise damit gedient, daß die Stellung des Belasteten im Rahmen der Eigentumsgemeinschaft durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Falle, in welchem drei Miteigentümer zu je 1/3 vorhanden sind, hat die Entscheidung im übrigen nur Kostenfolgen, weil jedenfalls der nichtbelastete Miteigentümer, der Betreibende Rudolf G., zur Stellung des Exekutionsantrages berechtigt war. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß Rudolf G. über keinen Exekutionstitel verfüge, kann nicht beigepflichtet werden. Im Teilungsrechtsstreit bildeten die klagenden Miteigentümer Alfred und Rudolf G. keine einheitliche Streitpartei, jeder von ihnen verlangte vielmehr von der Beklagten und dritten Miteigentümerin die Teilung der Gemeinschaft. Ebenso wie das Urteil als judicium duplex von der beklagten Partei durchgesetzt werden konnte, konnte auch jeder der beiden Kläger für sich die Exekution auf Grund dieses Urteils gegen die beiden anderen Miteigentümer erwirken.

Aus diesen Erwägungen war der erstrichterliche Beschluß auf Bewilligung der Exekution wiederherzustellen.

Dem Rekurs der betreibenden Parteien gegen den erstrichterlichen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Anmerkung der Zwangsversteigerung im Grundbuch war nicht Folge zu geben. Die Anmerkung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie erwies sich mit Rücksicht darauf, daß im Grundbuch bereits die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen ist, auch nicht als notwendig. Daß im Grundbuch die Teilungsklage nur bei dem 1/3-Anteil der verpflichteten Partei eingetragen ist, steht diesen Erwägungen nicht entgegen, weil sich das Schicksal einer Teilungsklage naturgemäß immer auf die ganze Liegenschaft auswirken muß, daher die begehrte Teilung durch die Anmerkung eindeutig ersichtlich gemacht wurde.

Dagegen war dem Kostenrekurs der betreibenden Parteien Folge zu geben. Wie in SZ. XXV 313 ausführlich dargetan wurde, gelten die Bestimmungen des außerstreitigen Verfahrens lediglich für die "Vollstreckung" der gerichtlichen Zwangsversteigerung. Der betreibenden Partei mußten antragsgemäß Kosten für den "Exekutionsantrag" sowie für die erfolgreichen Rekurse zugesprochen werden (§ 74 EO., §§ 41, 50 ZPO. und § 78 EO.). Für die vorgelegten Versteigerungsbedingungen gebühren keine Kosten, weil diese bereits zur "Vollstreckung" der gerichtlichen Zwangsversteigerung gehören.

Anmerkung

Z35104

Schlagworte

Aufhebung der Gemeinschaft bei Veräußerungs- und Belastungsverbot, Exekutionskosten, Kosten des Exekutionsverfahrens, Miteigentum, Teilungsklage bei Veräußerungs- und Belastungsverbot, Teilungsklage bei Veräußerungs- und Belastungsverbot, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Teilungsklage bei -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0030OB00143.62.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19621010_OGH0002_0030OB00143_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten