RS OGH 1955/10/19 1Ob587/55, 3Ob153/62, 3Ob41/83, 3Ob35/86, 3Ob63/06w, 3Ob177/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1955
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Norm

ABGB §294 E
ABGB §457
EO §144
EO §170 Z5
EO §252
EO §352

Rechtssatz

Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/55
    Entscheidungstext OGH 19.10.1955 1 Ob 587/55
    RZ 1956,14 = EvBl 1956/72 S 130
  • 3 Ob 153/62
    Entscheidungstext OGH 14.11.1962 3 Ob 153/62
  • 3 Ob 41/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 41/83
  • 3 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 35/86
    Vgl auch; Beisatz: Nur in diesem Fall stellt die Rechtskraft des Versteigerungsediktes eine endgültige Zäsur dar, nicht jedoch beiGeltendmachung eines Widerspruchs nach § 37 EO wegen originären Eigentumserwerbes eines Dritten durch Bauführung. (T1)
  • 3 Ob 63/06w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 63/06w
    Abweichend; Beisatz: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). Dies gilt auch für Verfahren zur Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft. (T2)
  • 3 Ob 177/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
    Abweichend; Beis wie T2 nur: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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