Norm
EO §352Rechtssatz
Ist ein Miteigentumsanteil mit einer Leibrente belastet, der andere Miteigentumsanteil unbelastet, so ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020