RS OGH 1959/10/6 3Ob349/59, 9Ob37/02k, 3Ob186/08m, 3Ob70/14m, 3Ob220/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1959
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Norm

EO §352

Rechtssatz

Ist ein Miteigentumsanteil mit einer Leibrente belastet, der andere Miteigentumsanteil unbelastet, so ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 349/59
    Entscheidungstext OGH 06.10.1959 3 Ob 349/59
  • 9 Ob 37/02k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 37/02k
    Auch
  • 3 Ob 186/08m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 186/08m
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Belastung eines Miteigentumsanteils durch dem MRG unterliegende Mietverträge. (T1)
    Bem: Die grundsätzliche Frage, ob die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Mietrecht Grundlage eines Ausgleichsanspruchs des anderen Miteigentümers sein könne, wurde offen gelassen. (T2)
  • 3 Ob 70/14m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 70/14m
    Auch
  • 3 Ob 220/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 220/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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