TE OGH 1959/4/28 3Ob159/59

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Veröffentlicht am 28.04.1959
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Norm

ABGB §843
Außerstreitgesetz §269
EO §352

Kopf

SZ 32/54

Spruch

Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen (Zivilteilung) bedarf es einer gerichtlichen Exekutionsbewilligung nur dann, wenn über das an die Gemeinde zu richtende Feilbietungsgesuch ein Einverständnis der Beteiligten nicht erreicht wird. Das Exekutionsgericht hat die Versteigerungsbedingungen festzustellen und um die Durchführung die zuständige Gemeinde zu ersuchen.

Entscheidung vom 28. April 1959, 3 Ob 159/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Kötschach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Kötschach vom 12. November 1958 wurde die Eigentumsgemeinschaft des Klägers Carl B. und des Beklagten Leonhard B. an einem Seilgerät durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben. Der Beklagte wurde mit diesem Versäumungsurteil auch zur Bezahlung der mit 484 S 60 g bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des Carl B. auf Grund dieses Urteils

1. zum Zweck der Auseinandersetzung die Exekution durch gerichtliche Versteigerung des der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei je zur Hälfte gehörigen Seilgerätes,

2. zur Hereinbringung der Prozeßkosten von restlichen 3 S und der Kosten des Antrages die Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution durch gerichtliche Versteigerung des Seilgerätes Folge und änderte den in diesem Umfang angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag abwies.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 843 ABGB. ist eine gemeinschaftliche Sache, die entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Minderung des Wertes geteilt werden kann, wenn auch nur ein Teilgenosse es verlangt, mittels gerichtlicher Feilbietung zu verkaufen und der Kaufschilling unter die Teilhaber zu verteilen. In welcher Form auf Grund eines rechtskräftigen Urteils auf Zivilteilung von Fahrnissen der Verkauf durchzuführen ist, ist in der Exekutionsordnung nicht geregelt. § 352 EO. enthält nur Vorschriften über die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und verweist auf die Bestimmungen der §§ 272 - 280 AußStrG. Das Außerstreitgesetz enthält in den §§ 267 ff. auch Vorschriften über die freiwillige Feilbietung von beweglichen Sachen. Nach § 269 AußStrG. wird beim Bezirksgericht nur die Feilbietung einer mit keinem Pfandrecht versehenen Forderung durchgeführt, andere bewegliche Sachen werden vom Gericht nur dann versteigert, wenn sie zu einer noch nicht eingeantworteten Verlassenschaft oder zu dem Vermögen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehören. Außer diesen Fällen ist die freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen bei der politischen Behörde nach den darüber bestehenden Vorschriften anzusuchen. Der Exekutionstitel hätte daher richtig auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch öffentliche Feilbietung zu lauten. Die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen gehört zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden (vgl. Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Aufl. I S. 169, ferner im vorliegenden Fall §§ 18, 19 der Kärntner Gemeindeordnung). Nur wenn bei Versteigerung beweglicher Sachen über das an die Gemeinde zu richtende Feilbietungsgesuch ein Einverständnis der Beteiligten nicht erreicht wird, bedarf es einer die Feilbietung anordnenden gerichtlichen Exekutionsbewilligung; das Exekutionsgericht hat, wenn dies nicht schon im Teilungsprozeß geschehen ist, in diesem Fall auch die Versteigerungsbedingnisse festzustellen (vgl. Klang 2. Aufl. III 1134); um die Durchführung des Verkaufes wird die zuständige Gemeinde vom Exekutionsgericht zu ersuchen sein. Es kann unerörtert bleiben, ob in diesem Fall mit dem Exekutionsantrag die Feilbietungsbedingnisse bereits vorzulegen und für den Fall der Nichtvorlage noch vor Erlassung der Exekutionsbewilligung abzufordern sind (vgl. SZ. XXVIII 212) oder ob die Versteigerungsbedingnisse auch noch nach der Exekutionsbewilligung abgefordert werden können (vgl. Hellers - Trenkwalder, Die österreichische EO. in ihrer praktischen Anwendung, 3. Aufl. S. 1274).

Um eine Exekutionsbewilligung über die öffentliche Versteigerung oder Feilbietung einer beweglichen Sache durch das Gericht überhaupt erwirken zu können, muß von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag behauptet werden, daß eine Einigung mit dem Gegner über die Feilbietungs- oder Versteigerungsbedingnisse, insbesondere über den Ausrufspreis, nicht erzielt werden konnte und daher ein gemeinsames Ansuchen bei der Gemeinde um Bewilligung und Durchführung des Verkaufes nicht möglich ist. Die Stellung eines Exekutionsantrages allein genügt nicht.

Da der betreibende Gläubiger eine solche Behauptung im Exekutionsantrag nicht aufgestellt hat, wurde der Antrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.

Anmerkung

Z32054

Schlagworte

Bewegliche Sachen, Zivilteilung, Durchführung, Exekution Zivilteilung beweglicher Sachen, Feilbietung beweglicher Sachen, Durchführung, Teilung beweglicher Sachen durch öffentliche Versteigerung, Durchführung, Versteigerung öffentliche - beweglicher Sachen, Durchführung, Zivilteilung beweglicher Sachen, Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00159.59.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19590428_OGH0002_0030OB00159_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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