Norm
EO §40Rechtssatz
Im Falle des § 352 EO ist das Ziel des betreibenden Gläubigers erst erreicht, wenn die Versteigerung durchgeführt und der Erlös geteilt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001388Dokumentnummer
JJR_19621008_OGH0002_0030OB00146_6200000_001