Norm: EO §294 AABGB §1400 AABGB §1402ABGB §1403
Rechtssatz: Hat der Angewiesene die Anweisung (auf Schuld) angenommen, kann der Anweisende die Anweisung nicht widerrufen; er kann nur mehr die Zahlung an den Ausweisungsempfänger begehren. Entscheidungstexte 3 Ob 2078/96a Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2078/96a Veröff: SZ 70/264 E... mehr lesen...
Norm: EO §294 M3EO §294 M4
Rechtssatz: Pfändung und Pfandrecht erfassen die Forderung so, wie sie zum Zeitpunkt der Pfändung besteht. Der Drittschuldner hat daher gegen den betreibenden Gläubiger alle Einwendungen, die ihm dem Verpflichteten gegenüber zustanden. Entscheidungstexte 3 Ob 2078/96a Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2078/96a Veröff: SZ 70/264 ... mehr lesen...
Begründung: Der in S***** in Deutschland ansässige Kaufmann Dkfm.Manfred S***** ist nach dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 18.2.1992 schuldig, der Klägerin (als Kreditgeberin) einen Betrag von DM 200.000 samt 11 % Zinsen seit dem 10.5.1991 zu bezahlen. Zur Hereinbringung dieser titulierten Forderung von umgerechnet öS 1,431.400 samt Anhang bewilligte das Landesgericht Leoben antragsgemäß mit Beschluß vom 9.11.1993 die Exekution mittels zwangsweiser Pfa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß er im Exekutionsantrag nach § 294 EO, wie schon vom Rekursgericht unmißverständlich dargelegt wurde, nicht sich selbst, sondern den Verpflichteten als "Drittschuldner" bezeichnet hat. Seine Ausführungen zum "Zweitverbot" gehen somit ins Leere. Wie sich aus § 859 und § 1445 ABGB ableiten läßt, kann - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - niemand sein eigener Schuldner sein (Kozi... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller - ein israelischer Rechtsanwalt - begehrt die Kraftloserklärung der von der Creditanstalt Bankverein, Wien (Filiale Kärntnerring), am 21.Februar 1995 zu Depotnummer 0950/93340/00 ausgestellten Juxte Nr. 164492 lautend auf "Überbringer mit Losungswort" und einem Guthaben zum 15.November 1995 in der Höhe von mindestens S 4,636.581,92. Am 6.April 1995 habe ihn eine Person, die sich als "Abraham M*****" ausgegeben habe, ermächtigt und bevollmächtigt, d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt als bescheinigt angenommen: Die gefährdeten Parteien (im folgenden Antragsteller) sind Besitzer (gemeint wohl Eigentümer) von IMMAG-Aktien. Nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der WEB-Bautreuhand-IMMAG im Jahr 1983 fiel der Kurs dieser Aktien erheblich. Der Gegner der gefährdeten Parteien (im folgenden Antragsgegner) versprach den Antragstellern, er könne innerhalb kürzester Zeit den Verkauf die... mehr lesen...
Norm: EO §14EO §41 Abs2EO §87EO §294
Rechtssatz: Führt ein betreibender Gläubiger sowohl eine Exekution auf Geldforderungen als auch durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, kommt eine Einschränkung auf letztere nicht in Betracht. Entscheidungstexte 3 Ob 2379/96s Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2379/96s European Case Law Identifier... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 7.4.1995, 24 Cg 89/95m-4, berichtigt mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24.4.1995, 24 Cg 89/95m-6, wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Herstellung, Verlag und/oder Vertrieb periodischer Druckschriften, insbesondere der periodischen Druckschrift F*****, unentgeltliche Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn der Eindruck erweckt wird,... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5.2.1996 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 190.726,14 sA Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294 a EO sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt. Bei der der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaft handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Der Wert der Liegenschaf... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei begehrt zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Anspruchs von S 32.000,--, der Kosten von S 910,-- (6 E 4086/96 h) und der Kosten des Exekutionsantrages in Höhe von S 770,-- die Forderungsexekution gemäß § 294 EO. Die betreibende Partei begehrt zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Anspruchs von S 32.000,--, der Kosten von S 910,-- (6 E 4086/96 h) und der Kosten des Exekutionsantrages in Höhe von S 770,-- die Forderungsexekution gemäß Paragr... mehr lesen...
Norm: EO §294
Rechtssatz: Die Erlassung eines Zahlungsverbots gegen einen Drittschuldner, der im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat, greift nicht in die fremde Territorialhoheit ein. Anmerkung 0000006 Entscheidungstexte 2 R 188/97f Entscheidungstext LG Feldkirch 09.06.1997 2 R 188/97f European Case ... mehr lesen...
Norm: EO §294
Rechtssatz: Die Zustellung eines Zahlungsverbots an einen Drittschuldner mit Wohnsitz bzw Sitz im Fürstentum Liechtenstein ist zulässig. Anmerkung 0000007 Entscheidungstexte 2 R 188/97f Entscheidungstext LG Feldkirch 09.06.1997 2 R 188/97f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:0LG0929:... mehr lesen...
Norm: EO §294 M2ZPO §115ZPO §116
Rechtssatz: Für den abwesenden Drittschuldner kann ein Zustellkurator bestellt werden (so schon GlUNF 1646). Entscheidungstexte 3 Ob 2066/96m Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2066/96m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107719 Im RIS seit 15.0... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 19.11.1993, 22 Cg 357/93p zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 232.012,40 sA gegen die Verpflichtete "P***** Gesellschaft mbH, ***** G*****" die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung der Verpflichteten auf Einzahlung der Stammeinlage gegen den Drittschuldner "F*****" zu bewilligen. Für den Fall der Ergebnislosigkeit dieser Exek... mehr lesen...
Norm: EO §54b Abs1 Z2EO §54c Abs3EO §294JN §58
Rechtssatz: - "Innehalten des Vollzuges" kommt nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren in Betracht; - wird Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückstand und laufenden Unterhaltes beantragt, dann ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn die dreifache Jahresleistung zusammen mit dem Rückstand die Grenze des § 54b Z2 EO (derzeit S 100.000,--) übersteigt. ... mehr lesen...
Norm: EO §8 Abs1EO §39 Abs1 Z8 IIIHEO §39 Abs1 Z8 IVBEO §294 AEO §382 Z7 II7
Rechtssatz: Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist Exekutionsvoraussetzung. Es fehlt nicht schon dann, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat. Entscheidungstexte 3 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/286 ... mehr lesen...
Norm: EO §294 M2EO §382 Z7 II7B-VG Art9
Rechtssatz: Die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen einen Drittschuldner, der im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat, greift nicht in die fremde Territorialhoheit ein. Entscheidungstexte 3 Ob 98/95 Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 98/95 Veröff: SZ 69/286 7 Nd 514/97 ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294 M1EO §294 M4EO §308 A
Rechtssatz: Da mit der Drittschuldnerexekution nicht der jeweilige Arbeitgeber erfaßt wird, geht auch nicht die Pfändung und Überweisung der Gehaltsforderung des Verpflichteten gegen den ersten Dienstgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel von selbst auf die Gehaltsforderung gegen den nächsten Dienstgeber über. Entscheidungstexte 4 Ob 2346/96w ... mehr lesen...
Norm: EO §294
Rechtssatz: Auf Forderungen, die erst in Zukunft entstehen, kann nicht Exekution geführt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 2380/96p Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2380/96p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106489 Dokumentnummer JJR_19961120_OGH0002_0030OB02380_96P... mehr lesen...
Norm: EO §294 A
Rechtssatz: Die betreibende Partei einer Gehaltsexekution ist grundsätzlich nicht genötigt, den gepfändeten Teil des Gehaltes von einem Dritten, sei es vom Verpflichteten selbst, seinem Vertreter oder seinem Treuhänder anzunehmen. Hat sie aber die ihr vom Vertreter der Verpflichteten überwiesenen Beträge, die eindeutig als Überweisungen des pfändbaren Gehaltsteils der Verpflichteten gekennzeichnet waren, nicht zurückgewiesen, mu... mehr lesen...
Norm: EO §294 AEO §294 F
Rechtssatz: Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden, ist ein Exekutionsantrag, in dem der betreibende Gläubiger nur anführt, es bestünden "eventuelle" Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Mieter, abzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 2021/96v Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v V... mehr lesen...
Norm: EO §294 GEO §294 KEO §325
Rechtssatz: Bildet der Anspruch eines durch einen Erlag Begünstigten aus einer zu seinen Gunsten erlegten Sicherheit, an der ihm ein Pfandrecht zusteht, den Gegenstand der Exekution, so ist, wenn es sich um Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages handelt, die Exekution nach § 294 EO, wenn der Anspruch auf Ausfolgung der als Sicherheit gegebenen Sache (etwa eines Sparbuches) gerichtet ist, nach den §§ 325 ff EO z... mehr lesen...
Norm: EO §294 M4EO §374
Rechtssatz: Beantragt der betreibende Gläubiger die Pfändung einer Forderung ohne die entsprechenden Zahlungsverbote und Verfügungsverbote anzuführen, darf das Erstgericht den Antrag nicht abweisen, es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen. En... mehr lesen...