RS OGH 1996/2/21 3Ob2021/96v, 3Ob288/98v, 3Ob264/99s, 3Ob180/99p, 3Ob309/04v, 3Ob180/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Norm

EO §294 A
EO §294 F

Rechtssatz

Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden, ist ein Exekutionsantrag, in dem der betreibende Gläubiger nur anführt, es bestünden "eventuelle" Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Mieter, abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2021/96v
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v
    Veröff. SZ 69/35
  • 3 Ob 288/98v
    Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 288/98v
    nur: Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden. (T1)
  • 3 Ob 264/99s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 264/99s
    Auch; nur T1; Beisatz: Entgegen der Ansicht, dass die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde, könnte sie gemäß § 302 Abs 2 EO durchaus die Kosten des Drittschuldners zu tragen haben. (T2)
  • 3 Ob 180/99p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 180/99p
    Auch; Beisatz: Daraus, dass die verpflichteten Parteien als schadensbegründend einen "allfällig rechtswidrig" erfolgten Ausschluss der der verpflichteten Partei als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse geltend machte, kann die ausreichende Bestimmtheit des Exekutionsantrages nicht abgeleitet werden. (T3)
  • 3 Ob 309/04v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 309/04v
    nur T1
  • 3 Ob 180/14p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 180/14p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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