RS OGH 1997/12/17 3Ob2078/96a

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

EO §294 M3
EO §294 M4

Rechtssatz

Pfändung und Pfandrecht erfassen die Forderung so, wie sie zum Zeitpunkt der Pfändung besteht. Der Drittschuldner hat daher gegen den betreibenden Gläubiger alle Einwendungen, die ihm dem Verpflichteten gegenüber zustanden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2078/96a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2078/96a
    Veröff: SZ 70/264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109096

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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