Norm
EO §294 M3Rechtssatz
Pfändung und Pfandrecht erfassen die Forderung so, wie sie zum Zeitpunkt der Pfändung besteht. Der Drittschuldner hat daher gegen den betreibenden Gläubiger alle Einwendungen, die ihm dem Verpflichteten gegenüber zustanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109096Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013