RS OGH 1996/2/21 3Ob2021/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Norm

EO §294 G
EO §294 K
EO §325

Rechtssatz

Bildet der Anspruch eines durch einen Erlag Begünstigten aus einer zu seinen Gunsten erlegten Sicherheit, an der ihm ein Pfandrecht zusteht, den Gegenstand der Exekution, so ist, wenn es sich um Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages handelt, die Exekution nach § 294 EO, wenn der Anspruch auf Ausfolgung der als Sicherheit gegebenen Sache (etwa eines Sparbuches) gerichtet ist, nach den §§ 325 ff EO zu führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2021/96v
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v
    Veröff: SZ 69/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103125

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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