Norm
EO §294 GRechtssatz
Bildet der Anspruch eines durch einen Erlag Begünstigten aus einer zu seinen Gunsten erlegten Sicherheit, an der ihm ein Pfandrecht zusteht, den Gegenstand der Exekution, so ist, wenn es sich um Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages handelt, die Exekution nach § 294 EO, wenn der Anspruch auf Ausfolgung der als Sicherheit gegebenen Sache (etwa eines Sparbuches) gerichtet ist, nach den §§ 325 ff EO zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103125Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_001