Norm
EO §8 Abs1Rechtssatz
Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist Exekutionsvoraussetzung. Es fehlt nicht schon dann, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012