Norm
EO §294 ARechtssatz
Die betreibende Partei einer Gehaltsexekution ist grundsätzlich nicht genötigt, den gepfändeten Teil des Gehaltes von einem Dritten, sei es vom Verpflichteten selbst, seinem Vertreter oder seinem Treuhänder anzunehmen. Hat sie aber die ihr vom Vertreter der Verpflichteten überwiesenen Beträge, die eindeutig als Überweisungen des pfändbaren Gehaltsteils der Verpflichteten gekennzeichnet waren, nicht zurückgewiesen, muß sie dies gegen sich gelten lassen. Sie kann von der Drittschuldnerin nicht nochmals Zahlung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102955Dokumentnummer
JJR_19960711_OGH0002_008OBA02173_96H0000_001