Norm
EO §294 M4Rechtssatz
Beantragt der betreibende Gläubiger die Pfändung einer Forderung ohne die entsprechenden Zahlungsverbote und Verfügungsverbote anzuführen, darf das Erstgericht den Antrag nicht abweisen, es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084877Dokumentnummer
JJR_19951129_OGH0002_0030OB00134_9500000_001