RS OGH 1995/11/29 3Ob134/95, 3Ob2147/96y, 3Ob90/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1995
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Norm

EO §294 M4
EO §374

Rechtssatz

Beantragt der betreibende Gläubiger die Pfändung einer Forderung ohne die entsprechenden Zahlungsverbote und Verfügungsverbote anzuführen, darf das Erstgericht den Antrag nicht abweisen, es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 134/95
  • 3 Ob 2147/96y
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2147/96y
    nur: Es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen. (T1)
  • 3 Ob 90/99b
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 90/99b
    Vgl; Beisatz: Hier: Exekution auf einen GmbH-Anteil nach § 331 EO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084877

Dokumentnummer

JJR_19951129_OGH0002_0030OB00134_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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