TE OGH 1997/6/18 3Ob2379/96s

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf , Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Spenling als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann ua, Rechtsanwälte in Lambach, wider die verpflichtete Partei Aloisia K*****, Hausfrau,***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 190.726,14 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. August 1996, GZ 22 R 463/96m-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 22. Juli 1996, GZ 3 E 566/96-12, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5.2.1996 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 190.726,14 sA Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294 a EO sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt. Bei der der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaft handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Der Wert der Liegenschaft, die mit Wohnungs- bzw. Ausgedingsrechten zugunsten der seinerzeitigen Übergeber belastet ist,beträgt nach einem im Titelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten - unter Berücksichti- gung der bücherlichen Lasten und der geringen Nachfrage nach derartigen Liegenschaften, jedoch ohne bewegliches Inventar und ohne Viehbestand - S 8,510.000.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5.2.1996 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 190.726,14 sA Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, a EO sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil einer Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt. Bei der der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaft handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen. Der Wert der Liegenschaft, die mit Wohnungs- bzw. Ausgedingsrechten zugunsten der seinerzeitigen Übergeber belastet ist,beträgt nach einem im Titelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten - unter Berücksichti- gung der bücherlichen Lasten und der geringen Nachfrage nach derartigen Liegenschaften, jedoch ohne bewegliches Inventar und ohne Viehbestand - S 8,510.000.

Die Fahrnis- und die Forderungsexekution wurden gemäß § 44 JN dem Erstgericht überwiesen.Die Fahrnis- und die Forderungsexekution wurden gemäß Paragraph 44, JN dem Erstgericht überwiesen.

Die Forderungsexekution wurde durch Pfändung und Überweisung der Entgeltforderungen der Verpflichteten aus einem Arbeitsverhältnis vollzogen. Diese betragen nach Auskunft des Drittschuldners S 12.705,- monatlich zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Am 12.4.1996 beantragte die Verpflichtete die Exekution auf die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung einzuschränken und die Fahrnis- und die Forderungsexekution einzustellen. Die Forsetzung der Exekution bringe für sie einen unwiederbringlichen Nachteil, da gepfändete Gegenstände üblicherweise nur unter ihrem Wert verwertet werden könnten und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihre Diensteinkünfte angewiesen sei. Hingegen drohe dem Betreibenden kein Nachteil, weil der gepfändete Liegenschaftsanteil die betriebene Forderung mehr als ausreichend decke.

Der Betreibende sprach sich gegen diesen Antrag aus. Ein Hälfteanteil an einem Bauernhof, der mit Wohnungs- und Ausgedingsrechten belastet sei, sei nicht verwertbar.

Einer daraufhin ergangenen Aufforderung durch das Erstgericht um Bekanntgabe, welche der beantragten Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, leistete der Betreibende nicht Folge.

Das Erstgericht gab dem Einschränkungsantrag statt und stellte die Fahrnis- und die Forderungsexekution ein. Der Wert der Liegenschaftshälfte betrage S 4,255.000, und die in der Praxis geforderte Pupillarsicherheit gemäß § 230 c ABGB S 2,127.500,-. Die betriebene Forderung finde daher mehrfach Deckung. Daß Liegenschaftshälften kaum zu verwerten seien, sei zwar richtig; bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung sei aber auf die momentane Verkäuflichkeit nicht Bedacht zu nehmen, weil mit diesem Sicherungsmittel nicht die Verwertung, sondern nur die Sicherung beabsichtigt werde (SZ 26/208).Das Erstgericht gab dem Einschränkungsantrag statt und stellte die Fahrnis- und die Forderungsexekution ein. Der Wert der Liegenschaftshälfte betrage S 4,255.000, und die in der Praxis geforderte Pupillarsicherheit gemäß Paragraph 230, c ABGB S 2,127.500,-. Die betriebene Forderung finde daher mehrfach Deckung. Daß Liegenschaftshälften kaum zu verwerten seien, sei zwar richtig; bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung sei aber auf die momentane Verkäuflichkeit nicht Bedacht zu nehmen, weil mit diesem Sicherungsmittel nicht die Verwertung, sondern nur die Sicherung beabsichtigt werde (SZ 26/208).

Im Umfang der Einstellung der Fahrnisexekution erwuchs dieser Beschluß unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich der Forderungsexekution änderte ihn das Rekursgericht im Sinne der Abweisung des Einschränkungsantrages ab; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Wahl, welches von mehreren Exekutionsmitteln zur Anwendung komme, der betreibende Gläubiger zu treffen habe. Dessen Äußerung zum Einschränkungsantrag sei zu entnehmen, daß er der Einschränkung auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht zugestimmt habe.Daraus und aus seinem Rekursvorbringen sei erkennbar, daß er die Forderungsexekution fortsetzen wolle. Deren Einstellung sei auch nicht sachgerecht, weil sie am raschesten und mit dem geringsten Kostenaufwand zur Befriedigung des Betreibenden führe. Hingegen wäre im Falle der Beschränkung des Betreibenden auf die Pfandrechtsbegründung die Durchführung einer Zwangsversteigerung erforderlich, was einen erhöhten Kostenaufwand zur Folge hätte. Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten falle daher zugunsten der Weiterführung der Forderungsexekution aus. § 41 Abs 2 EO bezwecke nicht, die Exekution um eine aussichtsreiche Forderungsexekution einzuschränken und den Gläubiger auf eine bloß der Sicherheit dienende zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu verweisen.Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Wahl, welches von mehreren Exekutionsmitteln zur Anwendung komme, der betreibende Gläubiger zu treffen habe. Dessen Äußerung zum Einschränkungsantrag sei zu entnehmen, daß er der Einschränkung auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht zugestimmt habe.Daraus und aus seinem Rekursvorbringen sei erkennbar, daß er die Forderungsexekution fortsetzen wolle. Deren Einstellung sei auch nicht sachgerecht, weil sie am raschesten und mit dem geringsten Kostenaufwand zur Befriedigung des Betreibenden führe. Hingegen wäre im Falle der Beschränkung des Betreibenden auf die Pfandrechtsbegründung die Durchführung einer Zwangsversteigerung erforderlich, was einen erhöhten Kostenaufwand zur Folge hätte. Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten falle daher zugunsten der Weiterführung der Forderungsexekution aus. Paragraph 41, Absatz 2, EO bezwecke nicht, die Exekution um eine aussichtsreiche Forderungsexekution einzuschränken und den Gläubiger auf eine bloß der Sicherheit dienende zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu verweisen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Einschränkung der Exekution bei Zusammentreffen der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an Liegenschaften mit anderen, auf Befriedigung gerichteten Exekutionsmitteln keine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und Ausführungen in der Entscheidung SZ 26/208 allenfalls auch im Sinne des erstgerichtlichen Standpunktes gedeutet werden könnten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Hinblick auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 41 Abs 2 EO und § 14 EO ist die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel unzulässig, soweit die Anwendung eines Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers offenbar hinreicht. In unmittelbarer oder wenigstens sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 EO sind dann jene Exekutionen einzustellen, deren Fortführung zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht notwendig ist (SZ 64/88; Heller/Berger/Stix I 288 und 526). In erster Linie hat dabei der betreibende Gläubiger das Recht zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, weshalb er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen. Erst wenn der betreibende Gläubiger der Aufforderung, das weiterhin anzuwendende Exekutionsmittel zu bezeichnen, nicht nachkommt oder sein Wahlrecht schikanös ausübt, steht die Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekutionen im Ermessen des Gerichtes, das hiebei das Interesse des betreibenden Gläubigers an der möglichst raschen und für ihn möglichst wenig Kosten verursachenden Befriedigung seiner Forderung gegen das Interesse des Verpflichteten an einer möglichst schonenden Exekutionsart abzuwägen hat (SZ 64/88).Nach Paragraph 41, Absatz 2, EO und Paragraph 14, EO ist die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel unzulässig, soweit die Anwendung eines Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers offenbar hinreicht. In unmittelbarer oder wenigstens sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, EO sind dann jene Exekutionen einzustellen, deren Fortführung zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht notwendig ist (SZ 64/88; Heller/Berger/Stix römisch eins 288 und 526). In erster Linie hat dabei der betreibende Gläubiger das Recht zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, weshalb er aus Anlaß der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen. Erst wenn der betreibende Gläubiger der Aufforderung, das weiterhin anzuwendende Exekutionsmittel zu bezeichnen, nicht nachkommt oder sein Wahlrecht schikanös ausübt, steht die Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekutionen im Ermessen des Gerichtes, das hiebei das Interesse des betreibenden Gläubigers an der möglichst raschen und für ihn möglichst wenig Kosten verursachenden Befriedigung seiner Forderung gegen das Interesse des Verpflichteten an einer möglichst schonenden Exekutionsart abzuwägen hat (SZ 64/88).

Der Betreibende hat hier zwar der ausdrücklichen Aufforderung, sein Wahlrecht auszuüben, nicht entsprochen; schon seiner Äußerung zum Einschränkungsantrag war aber - wie schon das Rekursgericht richtig hervorhob - zu entnehmen, daß er die Fahrnis- und die Forderungsexekution jedenfalls fortsetzen wollte. Selbst wenn man aber nur darauf abstellt, daß der Betreibende die an ihn gerichtete Aufforderung, sein Wahlrecht auszuüben, unbeantwortet ließ, ist daraus für die Verpflichtete nichts zu gewinnen, weil die dann vorzunehmende Interessenabwägung die Einschränkung der Exekution auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht rechtfertigen kann:

Nach § 41 Abs 2 EO ist für die Entscheidung maßgebend, ob zur sicheren vollständigen Befriedigung des Gläubigers die Exekution durch einzelne Exekutionsmittel ausreicht. Voraussetzung für die Einschränkung ist also, daß derselbe Befriedigungserfolg sicher durch die eingeschränkte Exekution herbeigeführt werden kann (Heller/Berger/Stix I 525). Wurden daher dem betreibenden Gläubiger sowohl auf Bezahlung der vollstreckbaren Forderung gerichtete Exekutionsmittel (wie etwa die Forderungspfändung) als auch solche bewilligt, die sich auf die Gewährung einer Sicherheit beschränken (wie die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung), kommt demgemäß eine Einschränkung auf die lediglich auf die Gewährung einer Sicherheit abzielenden Exekutionsmittel nicht in Betracht, weil sonst der vom Gläubiger angestrebte Erfolg der vollständigen Befriedigung (Bezahlung) nicht bzw. nur durch die Anwendung weiterer Exekutionsmittel erreicht werden könnte. Eine derartige Beeinträchtigung seiner Interessen muß der betreibende Gläubiger - mag sie auch im Interesse der verpflichteten Partei gelegen sein - nicht hinnehmen.Nach Paragraph 41, Absatz 2, EO ist für die Entscheidung maßgebend, ob zur sicheren vollständigen Befriedigung des Gläubigers die Exekution durch einzelne Exekutionsmittel ausreicht. Voraussetzung für die Einschränkung ist also, daß derselbe Befriedigungserfolg sicher durch die eingeschränkte Exekution herbeigeführt werden kann (Heller/Berger/Stix römisch eins 525). Wurden daher dem betreibenden Gläubiger sowohl auf Bezahlung der vollstreckbaren Forderung gerichtete Exekutionsmittel (wie etwa die Forderungspfändung) als auch solche bewilligt, die sich auf die Gewährung einer Sicherheit beschränken (wie die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung), kommt demgemäß eine Einschränkung auf die lediglich auf die Gewährung einer Sicherheit abzielenden Exekutionsmittel nicht in Betracht, weil sonst der vom Gläubiger angestrebte Erfolg der vollständigen Befriedigung (Bezahlung) nicht bzw. nur durch die Anwendung weiterer Exekutionsmittel erreicht werden könnte. Eine derartige Beeinträchtigung seiner Interessen muß der betreibende Gläubiger - mag sie auch im Interesse der verpflichteten Partei gelegen sein - nicht hinnehmen.

Der Entscheidung SZ 26/208 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen:

Richtig ist, daß darin ua ausgeführt wird, daß die zu gewährleistende "vollständige Befriedigung" des Gläubigers durch den Zweck der jeweiligen Exekution bestimmt werde und sich im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf die Gewährung einer Sicherheit beschränke; in einem solchen Fall komme es daher auf die momentane Verkäuflichkeit der Liegenschaft nicht an. Diese Ausführungen beziehen sich aber offenkundig auf jenen Teil der Entscheidung, mit dem die von den Vorinstanzen angeordnete Einstellung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung hinsichtlich einer von mehreren gepfändeten Liegenschaften nach § 96 EO bestätigt wurde. Sie betreffen somit den hier nicht zu beurteilenden Fall des Zusammentreffens mehrerer zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen und stehen daher zur hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch.Richtig ist, daß darin ua ausgeführt wird, daß die zu gewährleistende "vollständige Befriedigung" des Gläubigers durch den Zweck der jeweiligen Exekution bestimmt werde und sich im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf die Gewährung einer Sicherheit beschränke; in einem solchen Fall komme es daher auf die momentane Verkäuflichkeit der Liegenschaft nicht an. Diese Ausführungen beziehen sich aber offenkundig auf jenen Teil der Entscheidung, mit dem die von den Vorinstanzen angeordnete Einstellung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung hinsichtlich einer von mehreren gepfändeten Liegenschaften nach Paragraph 96, EO bestätigt wurde. Sie betreffen somit den hier nicht zu beurteilenden Fall des Zusammentreffens mehrerer zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen und stehen daher zur hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E46534 03A23796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02379.96S.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0030OB02379_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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