TE OGH 1997/9/17 3Ob239/97m

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 680.000,-- infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.April 1997, GZ 46 R 176/97s-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß er im Exekutionsantrag nach § 294 EO, wie schon vom Rekursgericht unmißverständlich dargelegt wurde, nicht sich selbst, sondern den Verpflichteten als "Drittschuldner" bezeichnet hat. Seine Ausführungen zum "Zweitverbot" gehen somit ins Leere. Wie sich aus § 859 und § 1445 ABGB ableiten läßt, kann - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - niemand sein eigener Schuldner sein (Koziol/Welser I10 282). Wenn aber schon aus dem Exekutionsantrag hervorgeht, daß die zu pfändende Forderung nicht zu Recht besteht, ist dieser abzuweisen (SZ 68/158 mwN; zuletzt 3 Ob 98/95).Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß er im Exekutionsantrag nach Paragraph 294, EO, wie schon vom Rekursgericht unmißverständlich dargelegt wurde, nicht sich selbst, sondern den Verpflichteten als "Drittschuldner" bezeichnet hat. Seine Ausführungen zum "Zweitverbot" gehen somit ins Leere. Wie sich aus Paragraph 859 und Paragraph 1445, ABGB ableiten läßt, kann - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - niemand sein eigener Schuldner sein (Koziol/Welser I10 282). Wenn aber schon aus dem Exekutionsantrag hervorgeht, daß die zu pfändende Forderung nicht zu Recht besteht, ist dieser abzuweisen (SZ 68/158 mwN; zuletzt 3 Ob 98/95).

Anmerkung

E47288 03A02397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00239.97M.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19970917_OGH0002_0030OB00239_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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