Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sachverständig nachgewiesen, daß die Wahrnehmungen des Meldungslegers in der Anzeige aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind, jene des Beschuldigten jedoch schon, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).